OLG Frankfurt vom 15.06.1999 (6 UF 118/99)

Stichworte: Sorgerecht, Versöhnung der Eltern, PKH, Beschwerde, Erledigung der Hauptsache
Normenkette: BGB 1671 i.d.F. KindRG
Orientierungssatz: Erledigung des Sorgerechtsverfahrens durch Versöhnung der Eltern; keine PKH bei Versöhnung vor Einlegung der Beschwerde

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Groß-Gerau vom 09.03.1999 am 15. Juni 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Die Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.

G R Ü N D E

Die Beschwerde des Vaters (Antragsgegner) ist gemäß § 621e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die auf Antrag der Mutter (Antragstellerin) getroffene Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB in der Fassung des KindRG ist aufzuheben, da sich das Verfahren erledigt hat. Entsprechend sind die im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen, nämlich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile und das Einverständnis mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts, zu verstehen. Die Eltern haben sich versöhnt und leben wieder mit den Kindern zusammen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der frühere Rechtszustand hergestellt, ohne daß es einer weiteren Entscheidung bedarf.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Beiden Eltern kann Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Da sich die Eltern bereits vor Einlegung des Rechtsmittels versöhnt hatten, hätte es eines kostenträchtigen Beschwerdeverfahrens nicht bedurft, so daß die weitere Rechtsverfolgung/-verteidigung mutwillig war (§ 114 ZPO, § 14 FGG). Sie hätten das Ziel der Beseitigung der gerichtlichen Sorgerechtsregelung ohne weiteres durch Rücknahme des Antrags gemäß § 1671 Abs. 1 BGB oder vor der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses durch übereinstimmende Erledigungserklärung erreichen können. Insbesondere war bei der gegebenen Sachlage die Beauftragung von Rechtsanwälten für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO, § 14 FGG).

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt