OLG Frankfurt vom 30.11.2016 (6 UF 115/16)

Stichworte: Interne Teilung; Rechnungszins; Aufzinsung; Teilungsordnung; biometrische Entwicklung; gleichwertige Teilhabe
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 2 Satz 1; VersAusglG 10; VersAusglG 11
Orientierungssatz:
  • Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird.
  • Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein.
  • Es muss insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins verwendet wird, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde.
  • 44 F 272/12 S
    AG Michelstadt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Michelstadt vom 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schwamb, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ostermann sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. von Pückler am 30. November 2016 beschlossen:

    Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Michelstadt vom 1. März 2016 wird in Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Abs. 2:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA-Lebensversicherung AG … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.100 €, bezogen auf den 31. Mai 2012, übertragen.

    Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der AXA-Lebensversicherung AG für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung, jedoch mit der Maßgabe, dass

    - der Ausgleichswert bereits ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat,

    - der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie

    - bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.

    Abs. 3:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Überbetrieblichen Unterstützungskasse AXA e.V. … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.062 €, bezogen auf den 31. Mai 2012, übertragen.

    Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der Überbetrieblichen Unterstützungskasse AXA e.V. für den Versorgungsausgleich von beitragsorientierten Leistungszusagen mit kongruenter Rückdeckungsversicherung in der Fassung vom 1. Juli 2011, jedoch mit der Maßgabe, dass

    - der Ausgleichswert bereits ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat,

    - der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie

    - bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.940 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beschwerde rügt eine Verletzung des § 11 Abs. 1 VersAusglG.

    Die beteiligten Eheleute haben … 1995 geheiratet, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 5. Juni 2012 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe mit dem angefochtenen Beschluss geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat es unter anderem angeordnet, dass ein Anrecht des Antragstellers bei der Überbetrieblichen Unterstützungskasse AXA e.V., der weiteren Beteiligten zu 2), sowie ein Anrecht bei der AXA-Lebensversicherung AG, der weiteren Beteiligten zu 3), jeweils nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung auszugleichen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 1. März 2016 Bezug genommen (Bl. 783 ff. d.A.).

    Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 21. März 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20. April 2016 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) den Vorgaben des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht entsprächen.

    Die Teilungsordnungen beider Versorgungsträger beschränkten den Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin auf die reine Altersrente. Sie sähen als Beginn der Versicherung den ersten des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats vor. Ein Anrecht sei allerdings nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einzurichten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG rückwirkend zum Ehezeitende. Zudem ordneten sie an, dass zur Berechnung die aktuellen Rechnungsgrundlagen des Versorgungsträgers angewendet werden sollten. Dies widerspreche dem Grundsatz der gleichen Teilhabe im Versorgungsausgleich. Die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) hätten zwar den Rechnungszins nicht mitgeteilt, der den bereits in den Jahren 1999 bzw. 2002 abgeschlossenen Versicherungen des Antragstellers zugrunde liege. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser weit höher liege als der aktuelle Rechnungszins von nur noch ca. 1,25%.

    Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im Wesentlichen beigetreten; wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5. Juli 2016 verwiesen.

    Die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) sind dem Beschwerdevorbringen entgegen getreten; auf ihre Stellungnahme vom 20. Juli 2016 wird verwiesen. Wegen der im Scheidungsverfahren erteilten Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 2) wird auf deren Schriftsatz vom 14. Februar 2013, wegen der Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 3) auf deren Schriftsatz vom 7. Dezember 2012, jeweils nebst Teilungsordnung Bezug genommen (Bl. 58 ff. und Bl. 66 ff. d.A. VA).

    II.

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere gemäß §§ 59 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für den Ausgleichsberechtigten zulasten des Anrechts der Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, § 10 Abs. 3 VersAusglG, hier also jeweils die Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3). Gewährleisten die dort enthaltenen Bedingungen eine gleichmäßige Teilhabe nicht, darf das Anrecht allerdings nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 15 = FamRZ 2015, 1869; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 364/14, Rn. 11 = FamRZ 2015, 911).

    Gemäß § 11 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 VersAusglG ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit einer vergleichbaren Wertentwicklung und einem grundsätzlich gleichen Risikoschutz übertragen wird.

    Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 18 = FamRZ 2015, 1869).

    Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt dann jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss daher auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 18 = FamRZ 2015, 1869).

    Diesen Maßstäben widersprechen die Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3). Diese haben in ihren Teilungsordnungen als Beginn der Versicherung den ersten des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats vorgesehen (§ 4 Abs. 5 S. 5 der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 2) sowie Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 3)). Damit geht den zu übertragenden Anrechten für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten ein Wertanteil verloren.

    Die Antragsgegnerin nimmt damit nach den Bestimmungen der Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts nicht angemessen teil.

    § 4 Abs. 5 S. 5 der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 2) bzw. Ziffer 5 Spiegelstrich 3 der weiteren Beteiligten zu 3) sieht vor, dass für die Berechnung des Ausgleichswerts der Rechnungszins im Zeitpunkt des Ehezeitendes und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Das widerspricht dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, da bei der Ermittlung der Ausgleichsrente der berechtigten Antragsgegnerin ein geringerer Rechnungszins verwendet werden soll als bei der Berechnung des Ausgleichswerts (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 21 = FamRZ 2015, 1869). Damit ist nicht gewährleistet, dass sich das für die Antragsgegnerin begründete Anrecht nach denselben Bestimmungen wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen entwickelt.

    Soweit die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) darauf verweisen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) beziehe sich auf eine bilanziell auszuweisende Direktzusage und sei daher nicht auf die bei ihr bestehenden Direktversicherungen anwendbar, kann dem mit Blick auf die Feststellung des Bundesgerichtshofs, seine Ausführungen gälten nicht nur für ein versicherungsförmig begründetes Anrecht, sondern auch für ein solches aus einer Direktzusage, nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung „nicht nur“ geht vielmehr hervor, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofs gerade auch für versicherungsförmig begründete Anrechte gelten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 35 = FamRZ 2015, 1869).

    Es ist dagegen nicht zu beanstanden, dass die weitere Beteiligte zu 3) der Antragsgegnerin lediglich eine Altersversorgung gewährt.

    Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 14. Februar 2013 geht hervor, dass diese der Antragsgegnerin denselben Versicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG wie dem Antragsteller gewährt. Die weitere Beteiligte zu 3) gewährt demgegenüber der Antragsgegnerin Ausgleich in Form der Kapitalübertragung. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die hälftige Teilung des seitens des Antragstellers unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten insgesamt erwirtschafteten Kapitals keines zusätzlichen Ausgleichs im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 364/14, Rn. 22 = FamRZ 2015, 911). Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 42 = FamRZ 2015, 1869); dies ist durch die entsprechende Maßgabenanordnung ebenfalls klargestellt worden.

    Die zu beanstandenden Teile der Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) sind an die Vorgaben des VersAusglG anzupassen, so dass ihre sonstigen, auf die Teilung der Anrechte bezogenen Anordnungen im Sinne der Versorgungsträger aufrecht erhalten werden können (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 22 = FamRZ 2015, 1869).

    Soweit die gleichwertige Teilhabe der Antragsgegnerin dadurch beeinträchtigt wird, dass ihr nach der Teilungsordnung für die Zeit seit dem Ende der Ehezeit ein Wertanteil verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, dass der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat und ferner mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 30 = FamRZ 2015, 1869).

    Soweit die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) die auszugleichenden Anrechte mit einem anderen Rechnungszins umrechnen, als sie ihn zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet haben, kann die Anpassung an die zwingenden Vorschriften des VersAusglG durch die Anordnung erfolgen, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14, Rn. 30 = FamRZ 2015, 1869).

    Eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Beschwerde war im Hinblick auf den Sach- und Streitstand nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Absätze 1, 3 und 4 FamFG. Die Wertfestsetzung für zwei in die Entscheidung einbezogene Anrechte folgt aus § 40, § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Sie orientiert sich an den vom Amtsgericht angenommenen, von keinem der Beteiligten im Beschwerdeverfahren beanstandeten Werten (1.470 € je Anrecht).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil der Senat den Fall in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internen Teilung entschieden hat.

    Schwamb Dr. Ostermann Dr. von Pückler