OLG Frankfurt vom 27.10.2003 (5 WF 82/03)

Stichworte: Kosten, Auslagen, Kostenentscheidung
Normenkette: KostO 94 Abs. 3 aF
Orientierungssatz: Hat das Familiengericht mit seiner Entscheidung über das Umgangsrecht hinsichtlich der Kosten vor Inkrafttreten der Neufassung des § 94 Abs. 3 S. 2 , Art. 7 des G. vom 11.12.2001 (BGBl. I 3513) entschieden, daß Kosten nicht erhoben werden, so können Auslagen des Gerichts gegen den Antragsteller nicht gemäß § 2 KostO festgesetzt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 20.03.2003 am 27.10.2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 16.02.03 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.03.2003 den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind Catharina, geb. am 15.07.1998, geregelt und unter Ziff. 9 des Beschlußtenors ausgesprochen, daß Kosten nicht erhoben werden. Das Verfahren hatte im Oktober 2000, vor Inkrafttreten der Neufassung des § 94 Abs. 3 S. 2 durch Art. 7 des G. vom 11.12.2001 (BGBl. I 3513), begonnen. In diesem Verfahren war ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, für das dem Sachverständigen von der Staatskasse 4.135,46 DM erstattet worden sind.

Mit der Kostenrechnung vom 16.02.2003 wurden diese Auslagen der Staatskasse sowie sonstige Auslagen in Höhe von 53,69 DM, insgesamt 4.189,15 DM zu Lasten des Antragstellers gemäß § 2 KostO geltend gemacht. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Auslagen der Staatskasse in dem Umgangsregelungsverfahren können gegen den Antragsteller nicht nach § 2 KostO festgesetzt werden, denn das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Kostenentscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller wirksam angeordnet, daß Kosten, zu denen auch die gerichtlichen Auslagen gehören (§ 1 KostO), nicht zu erheben seien.

Für das Verfahren galt hinsichtlich der Kostenentscheidung noch § 94 Abs. 3 KostO in seiner alten Fassung, nach welcher gem. Abs. 1, 3 dieser Vorschrift von dem erkennenden Gericht nach billigem Ermessen angeordnet werden konnte, welcher Elternteil die gerichtlichen Gebühren tragen soll; von der Erhebung der Gebühr konnte auch vollständig abgesehen werden. Mit dem Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. a.a.O.) wurde die Bestimmung eingeführt, daß von der Erhebung von Kosten abgesehen werden könne, was nunmehr überwiegend so verstanden wird, daß - neben den gerichtlichen Gebühren - sich die Schuldnerentscheidung auch auf die gerichtlichen Auslagen bezieht (Korintenberg/Lapp, KostO, 15. Auflage, § 94, Rn 33). Diese Ansicht wurde auch verschiedentlich schon vor der Gesetzesänderung vertreten (OLG Braunschweig, Beschluß v. 07.06.1978, NdsRpfl 1978, 212; OLG Bamberg, Beschluß vom 01.08.1989, JurBüro 1989, 1579; OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.09.1993, EzFamR aktuell , 1994, 67; anders: KG, Beschluß vom 22.04.1999, NJWE-FER 1999, 330; OLG Frankfurt, 4 WF 16/81, Beschluß vom 05.02.1981; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.10.1991, Rpflger 1992, 60).

Nach Ansicht des Senats gilt deswegen die Regelung der Kostentragungspflicht nach dem Wortlaut der amtsgerichtlichen Entscheidung, nach der auch Auslagen nicht zu erheben sind. Zwar wird in der amtsgerichtlichen Judikatur oftmals zwischen Gebühren und Auslagen nicht immer begriffsscharf unterschieden und eine Partei muß eine gerichtliche Kostenanordnung immer auch in ihrem Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung und den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsgebiets sinngemäß verstehen (etwa kann " kostenpflichtig zurückgewiesen " im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nur bedeuten, daß von der Niederschlagung von Kosten nach § 16 KostO abgesehen werden soll). Hier ist die gerichtliche Anordnung aber vor dem Hintergrund widersprechender Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob sich § 94 Abs. 3 KostO a.F. nur auf die Gebühren des Abs. 1 dieser Vorschrift oder auch auf Auslagen bezieht, nicht eindeutig auf die Gebühren eingrenzbar. Das Gericht hat daher objektiv nicht zum Ausdruck gebracht, daß es lediglich von der Gebührenerhebung Abstand nehmen wollte (was übrigens angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und der Höhe der Gebühren im Verhältnis zu der Höhe der Auslagen auf Unverständnis stoßen müßte). In Fällen, in denen eine eindeutige Interpretation einer begrifflich unscharfen Kostenentscheidung nicht ohne weitere möglich ist, muß dem eindeutigen Wortlaut Rechnung getragen werden. Diese umfaßt hier auch die Anordnung der Kostenfreiheit im Hinblick auf die Auslagen des Verfahrens. Demnach konnte der Kostenansatz keinen Bestand haben.

Kosten: § 14 Abs. 7 KostO.

Meinecke Reitzmann Held