OLG Frankfurt vom 26.07.2000 (5 WF 81/00)

Stichworte: Prozesskostenhilfe, Einkommen, Belastungen, Lebenshaltungskosten
Normenkette: ZPO 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Orientierungssatz: Der bis zum Inkrafttreten des PKH-Änderungsgesetzes vertretene Grundsatz, daß allgemeine Lebenshaltungskosten schlechthin keine besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO seien, kann aufgrund der neuen Rechtslage nicht aufrechterhalten bleiben (dazu Zöller ZPO, 21. Auflage, § 115, Rn 38 ff mit weiteren Nachweisen.).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 16.03.2000 (Nichtabhilfebeschluß vom 07.04.2000) am 26.07.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Verpflichtung zur Ratenzahlung entfällt.

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt und die von ihm zu erbringenden Raten auf monatlich 400,00 DM festgesetzt. Gegen die Anordnung der Ratenzahlungsverpflichtung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie hat Erfolg.

Mit der Begründung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung kann die Nichtberücksichtigung von Ratenzahlungsverbindlichkeiten des Antragstellers wegen der Rückführung des Überziehungskredits (monatlich 150,00 DM) nicht gerechtfertigt werden. Der bis zum Inkrafttreten des PKH-Änderungsgesetzes vertretene Grundsatz, daß allgemeine Lebenshaltungskosten schlechthin keine besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO seien, kann aufgrund der neuen Rechtslage nicht aufrechterhalten bleiben (dazu Zöller ZPO, 21. Auflage, § 115, Rn 38 ff mit weiteren Nachweisen.). Als Belastung in diesem Sinne gelten auch Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Rückführung eines Darlehens, wenn es vor Prozeßbeginn aufgenommen worden ist (Zöller a.a.O.). So liegt der Fall hier betreffend den Kredit, mit dem der Antragsteller ein Kfz finanziert hat und den er mit monatlich 465,00 DM und 90,00 DM abträgt.

Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der 555,00 DM keine Ratenzahlung zu erbringen.

Dr. Hartleib Meinecke Held