OLG Frankfurt vom 21.04.2005 (5 WF 75/05)

Stichworte: Prozesskostenhilfe, Berechnung des Erwerbstätigenbonus, Übergangsrecht für 1.1. bis 31.3.05
Normenkette: ZPO 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, EGZPO 30, SGB XII 82
Orientierungssatz: Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2005 erfolgt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen (Der Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.3.2005 gegen die Ratenzahlungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 16.2.2005 ( teilweise Nicht-/ Abhilfeentscheidung vom 5.4.2005 ) am 21. April 2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die gegen den Antragsteller im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (zuletzt noch) angeordnete Ratenzahlung von monatlich 95 EUR entfällt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe mit einer Verpflichtung zu monatlichen Ratenzahlungen von zunächst 115 EUR bewilligt worden. Mit Beschluss vom 5.4.2005 hat das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Raten auf monatlich 95 EUR ermäßigt.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, weil er unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen, soweit sie anzuerkennen sind, jedenfalls nach dem im ersten Quartal des Jahres 2005 geltenden Recht nicht zu Ratenzahlungen herangezogen werden kann.

Der Gesetzgeber hat zwar am 22.3.2005 § 115 ZPO mit Wirkung vom 1.4.2005 erneut geändert (BGBl. 2005 I S. 837); darauf beruhend ist am 23.3.2005 (BGBl. 2005 I S. 924) auch die PKH-Bekanntmachung vom 21.12.2004 geändert worden, wobei die zum 1.1.2005 erhöhten Freibeträge zum 1.4.2005 wieder gekürzt und die Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XII zugunsten eines nunmehr festen Erwerbstätigenbonus von 173 EUR entfallen ist. § 30 EGZPO (vom 22.3.2005, BGBl. 2005 I S. 858) bestimmt jedoch, dass insoweit das bisherige Recht für einen Rechtszug anzuwenden ist, als einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses.

Da dem Antragsteller am 16.2.2005 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens bewilligt worden ist, verbleibt es für ihn insoweit bei der Anwendung von § 115 ZPO in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 geltenden Fassung sowie der PKH-Bekanntmachung vom 21.12.2004.

Sein monatliches Nettoeinkommen von 1.630 EUR ist deswegen nach Abzug der Versicherungsbeiträge von 2,83 EUR und der berufsbedingten Aufwendungen von 18,80 EUR Gewerkschaftsbeiträgen sowie 77 EUR Fahrtkosten gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO a.F., 82 Abs. 3 SGB XII um weitere 30 % der verbliebenen 1.531,37 EUR als Bonus für Erwerbstätige (= 459,41 EUR) zu bereinigen. Danach verbleiben nur noch 1.071,96 EUR. Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nur den bis zum Ende des vergangenen Jahres maßgeblichen halben Sozialhilfesatz von 148,50 EUR abgezogen. Soweit im Vorgriff auf die zum 1.4.2005 in Kraft getretene neuerliche Änderung des § 115 ZPO teilweise erwogen worden ist, den nunmehr maßgeblichen hälftigen Sozialhilfesatz von 173 EUR nach der Ausnahmeregel des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII generell als Höchstbetrag eines Erwerbstätigenbonus auch nach § 115 ZPO a.F. anzusetzen, kann dem (gerade auch im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 30 EGZPO) nicht gefolgt werden, denn damit würde die nur für besondere Fallkonstellationen vorgesehene Ausnahme systemwidrig praktisch zur Regel. Es kann nicht die Aufgabe der Gerichte sein, zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedachten Rechtsfolge die für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 gültige Fassung des § 115 ZPO in restriktiver Weise zum Nachteil der Rechtsuchenden zu korrigieren.

Besondere Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles sind hier nicht ersichtlich.

Da sich somit nach weiterem Abzug des für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 maßgeblichen Freibetrags für die Partei von 442 EUR sowie der Unterhaltsleistung von 105 EUR, den Kosten für Unterkunft und Heizung (447,94 EUR) und einem anzuerkennenden Darlehensabtrag von 134 EUR bereits kein einzusetzendes Einkommen für die Prozesskosten mehr ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Amtsgericht nicht anerkannten weiteren Darlehenskosten des Antragstellers für seinen PKW (ggf. unter entsprechender Kürzung der Fahrtkostenpauschale für den darin enthaltenen Anteil der Anschaffungskosten) berücksichtigungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG, KV 1811, § 127 Abs. 4 ZPO

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