OLG Frankfurt vom 27.03.2000 (5 WF 72/99)

Stichworte: Vollmacht, Nachweis, schriftliche Kostenauferlegung, Prozeßvollmacht
Normenkette: ZPO 89, 88
Orientierungssatz: Kostenauferlegung bei vollmachtlosem Prozessbevollmächtigten; Nachweis der Vollmacht; Umfang der Vollmacht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde von Rechtsanwalt W. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 07.12.1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.12.1998 am 27.03.2000 beschlossen:

Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 07.12.1998 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 23.12.1998 wird unter Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags vom 27.07.1998 in der Fassung vom 30.10.1998 aufgehoben.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden Herrn RA Dr. X., Ffm, dienstansässig XXXXX., auferlegt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 432,10 DM

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß Rechtsanwalt W. verpflichtet, aufgrund des Senatsbeschlusses 5 WF 135/97 Kosten in Höhe von 432,10 DM an Frau S. zu erstatten. Dagegen richtet sich die Beschwerde von RA W.. Er ist der Meinung, die Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt. RA Dr. X. habe Frau S. in dem Beschwerdeverfahren mit dem vorstehenden Aktenzeichen nicht vertreten, weswegen Gebühren in der festgesetzten Höhe nicht entstanden seien.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Antrag ist unzulässig. Er wurde von RA Dr. X. im Namen von Frau S., aber ohne deren Vollmacht eingelegt. RA Dr. X. hat die ihm mit Senatsbeschluß vom 30.08.1999 gemäß § 89 ZPO gesetzte Frist zur Beibringung der Vollmacht von Frau S. oder der Genehmigung zur Prozeßführung verstreichen lassen. Ihm sind daher gemäß § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO die Kosten des Festsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In der Sache selbst ist der Kostenfestsetzungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses aufzuheben.

Frau S. hat bestritten, Herrn RA Dr. X. bevollmächtigt zu haben, die Kostenfestsetzung gegen RA W. aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29.06.1998 - 5 WF 135/97 - zu beantragen. RA W. hat eine Tätigkeit von RA Dr. X. und dessen Bevollmächtigung in Abrede gestellt. Dies ist in jeder Lage des Rechtsstreits möglich, § 88 ZPO. Zwar kann die Vollmacht formlos erteilt werden; der Nachweis kann aber nur durch Vorlage der schriftlichen Urkunde im Original erfolgen, § 80 Abs. 1 ZPO. Diesen Nachweis hat RA Dr. X. nicht erbringen können. Zwar ist RA Dr. X. im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren von Frau S. unstreitig bevollmächtigt gewesen. Hier erstreckt sich die Vollmacht im Hauptsacheverfahren nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 19 BRAGO (allgemeine Meinung, Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 81, Rn 8). Bei dem Verfahren nach § 19 BRAGO handelt es sich nicht um ein Nebenverfahren des Hauptprozesses, sondern um einen anderen Vorgang.

Mit Vorlage des Schreibens vom 15.07.1998 (P.S.) ist der Nachweis einer Vollmacht von Frau S. nicht zu erbringen, zumal Frau S. weiter die Bevollmächtigung von RA Dr. X. in Abrede stellt. Daß eine Tätigkeit für Frau S. mit deren Einverständnis erfolgt sein kann, liegt zwar nahe, dies reicht aber nicht aus. Wird die Vollmacht nicht nachgebracht, dann ist die von dem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage (hier der Kostenfestsetzungsantrag) als unzulässig abzuweisen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §§ 89 Rn 8 und § 88 Rn 6).

Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Dr. Hartleib Meinecke Held