OLG Frankfurt vom 26.07.2004 (5 WF 70/03)

Stichworte: Auslagen, Verjährung Verjährung, Auslagen
Normenkette: KostO 17 Abs. 1, 7
Orientierungssatz: Auslagen werden in den Verfahren der Kostenordnung mit ihrer Entstehung fällig und verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalemderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenbach am Main vom 09.01.2003 am 26.7.2004 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss und die Kostenrechnung vom 2.7.2001 werden aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 14 Abs. 5 KostO) ist erfolgreich.

Mit der Kostenrechnung werden Gutachtenkosten aus dem Jahr 1996 und Zustellungskosten aus dem Jahr 1994 geltend gemacht. Die Einrede des Antragstellers, der Anspruch auf Zahlung sei verjährt, ist begründet. Gemäß § 17 Abs. 1 KostO verjähren die Ansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Nach § 7 KostO werden Auslage , um die es sich hier handelt (§ 137 KostO) mit ihrer Entstehung fällig.

Die zuletzt entstandenen Kosten wegen des Gutachtens fielen 1996 an. Die Verjährungsfrist endet damit spätestens am 31.12.2000 (vgl. zum Vorstehenden OLG Oldenburg Jur Büro 1990, 1015).

Dr. Hartleib Meinecke Held