OLG Frankfurt vom 10.07.2000 (5 WF 68/00)

Stichworte: Aussetzung, Unterhaltsverfahren, Vaterschaftsfeststellung
Normenkette: ZPO 152, 153, 148
Orientierungssatz: Zur Aussetzung des Unterhaltsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensahcen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Büdingen vom 27.3.2000 am 10.7.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert : bis zu 600,-- DM.

GRÜNDE:

Die gegen Ziff. 2 des angefochtenen Bschlusses gerichtete Beschwerde ist zulässig( § 252 ZPO ), in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zurecht wegen Vorgreiflichkeit der Frage, ob der Beklagte der Vater des Klägers ist, das Unterhaltsverfahren ausgesetzt. Zwar ist gemäß § 153 ZPO eine Aussetzung eines Verfahrens nur unter der Voraussetzung des § 152 ZPO, nämlich auf Antrag einer Partei, möglich. Ein solcher Antrag fehlt vorliegend. Jedoch ist in einem solchen Fall die Vorschrift des § 148 ZPO anwendbar (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. Rn. 2 zu § 152 ). Ob die mit der abgetrennten Widerklage des Beklagten geltend gemachte Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist, ist in dem abgetrennten Verfahren zu prüfen, so daß in dem vorliegenden Unterhaltsverfahren insoweit keine abschließende Sachentscheidung erfolgen kann, zumal gemäß § 640 c ZPO ein wie vorliegendes Unterhaltsverfahren mit einer Anfechtungsklage gemäß § 640 ZPO nicht verbunden werden kann.

Im übrigen wird der Beschwerdeführer daraufhin gewiesen, daß eine Verfahrensabtrennung, wie in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses erfolgt, nicht anfechtbar ist, weil es sich bei der Abtrennung nur um eine prozeßleitende Handlung handelt (vgl. Baumbach/Hartmann, a.a.O.,Rnr.5 zu § 145; Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rn. 6 zu § 145; OLG Ffm in NJW-RR 1992,Seite 32). Der Beschwerdeführer verhält sich auch bei seiner Auffassung, die Abtrennung sei unzulässig, widersprüchlich, denn er selbst hat im Termin am 27.3.2000 die Abtrennung der Widerklage beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Meinecke Held Schwamb