OLG Frankfurt vom 09.05.2000 (5 WF 63/00)

Stichworte: Wertfestsetzung, Kindergeldanteil, Nichtberücksichtigung
Normenkette:
Orientierungssatz: Zu Recht hat das Amtsgericht den Kindergeldanteil bei der Festsetzung des Wertes der Vereinbarung über den Unterhalt nicht berücksichtigt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 13.01.2000 - Teilabhilfeentscheidung vom 16.03.2000 - am 09.05.2000 beschlossen:

Unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen wird der Vergleichswert auf bis 18.000,00 DM festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

G r ü n d e :

Die Beschwerden sind nur teilweise erfolgreich.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Kindergeldanteil bei der Festsetzung des Wertes der Vereinbarung über den Unterhalt nicht berücksichtigt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Wird der Kindergeldanteil bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1612 b BGB berücksichtigt, so ist dies der geforderte Betrag (§ 17 Abs. 1 GKG).

Zu folgen ist dem Vorbringen in dem Punkt, daß für die Regelung der Freistellung des Antragstellers ein Wert anzusetzen ist. Insoweit ist die Regelung nicht deklaratorisch. Die Annahme eines Wertes von 1.000,00 DM erscheint aber nicht angemessen. Schon mit Schriftsatz vom 23.11.1999 war mitgeteilt worden, daß die Antragsgegnerin, die bei dem Auszug des Antragstellers im März 1998 in der Ehewohnung verblieben ist, die Wohnung bereits übernommen hat und der Vertrag geändert worden sei. Nach der Zustimmung des Vermieters zur Vertragsänderung und dem länger zurückliegenden Auszug kann nicht mehr von erheblichen, auf den Antragsteller eventuell zukommenden Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis ausgegangen werden. Nachdem der Wert des Vergleiches nach der Teilabhilfe vom Amtsgericht auf 17.536,00 DM festgesetzt worden ist, kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß der Wert des Vergleiches 18.000,00 DM übersteigt.

Dr. Hartleib Diehl Tayefeh-Mahmoudi