OLG Frankfurt vom 08.07.2002 (5 WF 62/02)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Kindergeld
Normenkette: ZPO 115, BGB 1612b
Orientierungssatz: Ergänzung zu 5 WF 27/01. Kindergeld ist bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH nur dann hälftig dem Einkommen des betreuenden Elternteils zuzurechnen, wenn der andere Elternteil Barunterhalt leistet. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Kindergeld insgesamt zuzurechnen, weil der betreuende Elternteil auch den Freibetrag ungeschmälert behält.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 19.12.2001 am 8.07.2002 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die ratenfreie Prozeßkostenhilfebewilligung vom 12.01.1998 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und für die Zeit ab 01.12.2001 monatliche Raten von 90,00 DM festgesetzt. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.411,09 DM, dem Bezug von Kindergeld für 2 Kinder, Wohnkosten von 734,00 DM errechnete es nach Berücksichtigung der Freibeträge für die Antragstellerin selbst und die beiden Kinder ein einzusetzendes Einkommen von 279,09 DM.

Arbeitseinkommen 2.411,09 DM Kindergeld 540,00 DM Kosten für Unterkunft und Heizung 734,00 DM Freibetrag für Erwerbstätige 281,00 DM Grundfreibetrag für Antragstellerin 689,00 DM Grundbetrag für 2 Kinder (489 x 2) 968,00 DM einzusetzendes Einkommen 279,09 DM Raten von nach der Tabelle zu § 115 90,00 DM

Aus der Berechnung ergibt sich, daß das Amtsgericht dem Arbeitseinkommen der Antragstellerin den vollen Kindergeldbezug hinzugerechnet hat. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 13.06.2001 - 5 WF 27/01) nicht. Kindergeld ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf Seiten des betreuenden Elternteils nur dann hälftig als Einkommen anzusehen, wenn der betreuende, Prozeßkostenhilfe beanspruchende Elternteil, Kindesunterhalt bezieht, der in der gezahlten Höhe von dem Freibetrag abgezogen wird. Nach ihren Angaben in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhält die Antragstellerin von dem Vater der Kinder keinen Barunterhalt. Deshalb wird der Freibetrag von 489,00 DM für jedes Kind voll abgezogen.

Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt:

'In den Fällen, in denen - wie hier - beide Elternteile durch Betreuung bzw. Barunterhalt für das Kind aufkommen, ist durch § 1612b Abs. 1 BGB allerdings vorgesehen, daß das Kindergeld im Ergebnis beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen hälftig zugute kommt. Der Barunterhalt des Kindes wird um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt. Dieser Betrag kann dann nicht bei dem betreuenden Elternteil verbleiben, sondern ist an das Kind auszukehren. Dies gilt auch in dem Fall des § 1612 b Abs. 5 BGB. Die Antragstellerin kann danach nur über die Hälfte des Kindergeldes frei verfügen, nur dies ist anzurechnen. Würde sie diesen Betrag ebenfalls an das Kind bis zur Höhe des für dieses geltenden Freibetrages abführen (vgl. dazu BVerwG a.a.O.), so würde im Ergebnis keine abweichende Berechnung erfolgen. Der Freibetrag würde sich dann entsprechend reduzieren bzw. in Wegfall kommen. Daraus folgt, daß der Kinderfreibetrag von 475,- DM noch um den auf das Kind entfallenden Kindergeldanteil von 135,- DM zu verringern ist und dem Einkommen der Antragstellerin weitere 135,- DM hinzuzurechnen sind.'

Hier kommt nur die Antragstellerin für den Unterhalt der Kinder auf und behält für beide Kinder den Freibetrag ungeschmälert. Dieser hält sich in Höhe von etwa 135 % des Regelbetrages der Altersgruppe 1 der zeitlich maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle. Wegen der notwendigen Pauschalierung muß es auch als gerecht angesehen werden, daß das Kindergeld, das als Kompensation für die finanzielle Belastung durch Kinder gezahlt wird, bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Ansatz kommt: Auch dort wird die finanzielle Belastung durch Kinder zu Gunsten des hilfebedürftigen berücksichtigt.

Demnach ist die Berechnung des Amtsgericht zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.

Meinecke Grün Held