OLG Frankfurt vom 11.10.2000 (5 WF 54/99)

Stichworte: Prozesskostenhilfe, Stufenklage, Bewilligungsumfang
Normenkette: ZPO 114, 254
Orientierungssatz: Die Bewillgung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage umfaßt auch die zunächst noch unbezifferte Leistungsklage (so die h.M., der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat), allerdings ist die Bewiligung nach oben begrenzt in Höhe der sich nach Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 26. 05. 1997 -Nichtabhilfe vom 18. 12. 1998- am 11. 10. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird mit der Klarstellung dahingehend, daß dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluß in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 18. 12. 1998 für die Leistungsstufe Pro- zeßkostenhilfe im Umfang der Antragstellung vom 27. 02. 1998 bewilligt wurde, zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet.

GRÜNDE:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil dem Kläger durch den angefochtenen Beschluß in Verbindung mit den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung für die zunächst unbezifferte Leistungsstufe zumindest im Umfang der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Leistungsfähigkeit des Beklagten Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt bewilligt worden war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage umfaßt auch die zunächst noch unbezifferte Leistungsklage (so die h.M., der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat), allerdings ist die Bewiligung nach oben begrenzt in Höhe der sich nach Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, damit nicht ins uferlosegehende Leistungsanträge, die keine nachvollziehbare Berechtigung haben, gestellt werden können (vgl. ua. Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rn. 37 zu § 114 ). Daß zumindest bei Antragstellung und auch für die Vergangenheit eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Beklagtenbestand, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, daß das Amtsgericht die Abänderungsklage in der Leistungsstufe aus anderen Gründen als mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten im nachhinein abgewiesen hat.

Wegen der bestehenden Unklarheit über den Umfang der Bewilligung insbesondere im Hinblick auf die Formulierung der Beschlußformel des angefochtenen Beschlusses, bleiben Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens außer Ansatz. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Meinecke Schwamb Held