OLG Frankfurt vom 26.05.2004 (5 WF 3/04)

Stichworte: PKH, Glaubhaftmachung von Belastungen PKH, Verlobungsfeier, Pilgerreicse nach Mekka
Normenkette: ZPO 115 Abs. 1 Nr. 4
Orientierungssatz: 1) Die Rückführung eines Kredits, mit dem die Verlobungsfeier der Tochter und eine Pilgerreise nach Mekka finanziert worden ist, muß bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als besondere Belastung berücksichtigt werden. 2) Die Übergabe größerer Barbeträge ist in manchen Ländern üblich; es kann bei der Beurteilung der Frage, ob die belastung genügend glaubhaft gemacht worden ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Angaben unglaubwürdig sind, weil üblicherweise für solche Zahlungen Banküberweisungen durchgeführt würden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Held als Einzelrichter auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 13.11.2003 (Nichtabhilfebeschluß vom 08.01.2004) am 26. Mai 2004 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Prozeßkostenhilfebewilligung erfolgt ratenfrei.

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt und, ausgehend von einem einzusetzenden Einkommen von 180,00 EUR, eine Ratenzahlungsverpflichtung von monatlich 60,00 EUR angeordnet. Monatliche Darlehensrückzahlungen von je 300,00 EUR auf einen Kredit über 13.000,00 EUR an Herrn B. A., für eine Verlobungsfeier der Tochter in Pakistan und eine Reise nach Mekka verwandt worden sei, hat das Amtsgericht nicht anerkannt. Es erscheine unwahrscheinlich, daß in Pakistan eine so große Summe in Bar übergeben worden sei. Ein E-Mail des Kreditgebers könne nicht als Nachweis angesehen werden, weil sonst dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet würde.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Ihm ist Prozeßkostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage von Kopien von Kontoauszügen seines Girokontos bei der Commerzbank den Nachweis erbracht, daß er seit April 2003 monatlich an Herrn B. 300,00 EUR überweist. Über die Kreditbelastung haben die Parteien des Scheidungsverfahrens am 28.08.2003 eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und die Belastung bei der Regelung des Unterhalts berücksichtigt. Nachdem nun der Nachweis der regelmäßigen Tilgung des Kredits erbracht ist, kann das Bestehen der Schuld nicht mehr angezweifelt werden. Es müßte ansonsten unterstellt werden, der Antragsteller führe schon Monate vor Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Mitwirkung seiner Ehefrau eine Scheinverbindlichkeit nur zu dem Zweck zurück, Prozeßkostenhilfe ratenfrei zu erhalten. Für eine so weitgehende Verdächtigung besteht aber kein vernünftiger Anlaß mehr. Die Übergabe von Barbeträgen beachtlicher Höhe ist in Deutschland sicher unüblich, in vielen anderen Ländern aber durchaus üblich. Daher kann auch deswegen das Bestehen der Schuld nicht angezweifelt werden. Die Darlehensaufnahme für die Verlobungsfeier der Tochter in Pakistan und die anschließende Reise der Familie nach Mekka ist eine anzuerkennende Belastung nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Held