OLG Frankfurt vom 17.06.1999 (5 WF 2/98)

Stichworte: Grundbuchberichtigung Streitwert
Normenkette: GKG 12 Abs. 1 ZPO 3 ZPO 6
Orientierungssatz: Zum Streitwert für eine Grundbuchberichtigung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 20.11.1997 am 17.06.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.500.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches begehrt. Nicht die Beklagte, sondern der Ehegatte der Klägerin sei nämlich der Miteigentümer des Grundstücks, da der Ubergabevertrag wegen § 1365 BGB nicht wirksam sei. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, sie solle um die Möglichkeit eines Zu gewinnausgleichs gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gebracht werden.

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf dieses Interesse den Wert des Verfahrens auf 89000,00 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der für die Wertfestsetzung den Wert des Miteigentumsanteils für maßgeblich hält.

Die Beschwerde ist erfolgreich. Der Senat ist der Auffassung, daß bei einer Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung für die Wertfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1 GKG nicht § 3 ZPO, sondern § 6 ZPO anzuwenden ist (vgl. dazu Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 6 Rn. 10; BGH MDR 1958, 676; KG JurBüro 1970, 1088; OLG Düsseldorf Beschluß vom 9.O5.1995 - 5 UF 96/94; anderer Ansicht OLG Saarbrücken AnwBl. 1978, 106; BezG Potsdam VersR 93, 1382; OLG Dresden Beschluß vom 11.11.1996 15 W 1063/96; Schneider Streitwertkommen tar 11. Aufl. Rn. 2256, wobei allerdings die drei letztgenannten den vollen Verkehrswert des Grundstücks als maßgebend ansehen, wenn die Klage auf Berichtigung des Grundbuches die Eigentumsverhältnisse klären und feststellen soll). § 6 ZPO findet auch Anwendung, wenn es nicht auf den Besitz, sondern das Eigentum an einer Sache ankommt (vgl. Stein/Jonas a. a. 0. Rn 8; KG, NJW 1970, 734).

Vorliegend ist Streitgegenstand, ob die Übertragung des Eigentums an einem Grundstücksteil wirksam erfolgt ist. Damit findet § 6 ZPO Anwendung. Daß die Klage im Hinblick auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch - wobei sich aus dem in der Parallelakte eingeholten Sachverständigengutachten, das einen Zugewinn von 89.098,00 DM erwähnt, im übrigen kei ne Anhaltspunkte für einen Wen in dieser Höhe ergeben, da für den Zugewinnausgleichsan spruch andere Berechnungsgrundlagen maßgebend sind - erhoben wurde, ist Anlaß der Klage, nicht Streitgegenstand. Der Anwendung des § 6 ZPO steht im übrigen nicht entgegen, daß die Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstücksanteils werden soll. Für die Wertfestsetzung ist es nicht erheblich, ob die Klägerin Leistung für sich oder einen Dritten begehrt (KG JurBüro 1970, 1088).

Da sich aus dem Sachverständigengutachten aber ergibt, daß der Verkehrswert des Grund stücksanteils sich zum 03.11.1994 auf 1.525.000,00 DM belief, setzt der Senat den Wert des Verfahrens - maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 4 ZPO) - nicht nur auf 750.000,00 DM, sondern geschätzte 1.500.000,00 DM fest.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.