OLG Frankfurt vom 29.12.1999 (5 WF 288/99)

Stichworte:
Normenkette: ZPO 319 Abs. 3, 708 Nr. 8, 710, 711 S. 2, 714, 718 ZPO 720, 839
Orientierungssatz: Kein Rechtsmittel gegen Urteilsberichtigung; kein Bedürfnis der Antragstellung nach Abschluß der Instanz für Antrag auf Einstellung der ZV.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin vom 29.11.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 17.11.1999 am 29.12.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.800,00 DM.

Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

Soweit in dem angegriffenen Beschluß der Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 319 Abs. 3 ZPO hiergegen kein Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon zu machen (vgl. dazu OLG Brandenburg NJW RR 1997, 1563, 0LG Koblenz FamRZ 1991,100) ist nicht geboten, denn die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich zutreffend. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhe auf § 709 ZPO und dementsprechend das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Es liegt daher - auch bei einer Unrichtigkeit des Urteils - keine versehentliche Abweichung von dem Willen bei der Urteilsbildung zu seinem Ausdruck, keine Abweichung zwischen Willensbildung und Willenserklärung, vor. Dies soll im Wege des § 319 ZPO allein korrigiert werden (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach ZPO 58. Aufl. § 319 Rn. 6, BGH NJW 1985, 742). Falls davon auszugehen sein sollte, daß der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht über § 319 ZPO korrigiert werden sollte - bei dem Antrag vom 03.11.1999, über den mit Beschluß vom 17.11.1999 entschieden worden ist, handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Berichtigungsantrag im Hinblick auf diese Vorschrift; es wurde kein Rechtsmittel eingelegt, dieses richtete sich erst gegen die Entscheidung vom 17.11.1999; auch im Schriftsatz vom 29.11.1999 wird noch dargelegt, daß zunächst von einem Gerichtsversehen ausgegangen worden sei; im Schriftsatz vom 20.12.1999 wird ebenfalls von der Anwendung von § 319 ZPO ausgegangen -, sondern gegen das Urteil selbst ein Rechtsmittel zur Überprüfung des Urteils durch das Amtsgericht eingelegt werden sollte, so ist auf folgendes hinzuweisen. Ist der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit unzutreffend, so ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. dazu Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 718 Rn. 4, vor §§ 708 - 720 Rn. 16; Zöller ZPO 21. Aufl. § 718 Rn. 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 58. Aufl. Einf. §§ 708 - 720 Rn. 6; 0LG München FamRZ 1990, 84; 0LG Nürnberg NJW 1989, 842). Dies ist nicht eingelegt worden. Es existiert insoweit auch keine weitere Entscheidung des Amtsgerichts, gegen die das 0berlandesgericht angerufen worden wäre.

Soweit das Amtsgericht den nach Urteilserlaß gestellten Antrag abgewiesen hat, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist auch diese Entscheidung richtigerweise ergangen. Anträge nach §§ 710, 711 Satz 2 ZPO sind nämlich gemäß § 714 ZPO vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, eine spätere Antragstellung und Urteilsergänzung durch das erstinstanzliche Gericht ist nicht vorgesehen (vgl. Baumbach-Lauterbach a. a. O. § 714 Rn. 2; Zöller ZPO 21. Aufl. § 714 Rn. 1). Ein Bedürfnis, hier die Antragstellung nach Abschluß der Instanz zuzulassen, da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte, da ausgehend von § 708 Ziffer 8 ZPO überhaupt nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß ein Urteil in Unterhaltssachen nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde und insoweit ein derart vorsorglicher Antrag überhaupt nicht gestellt hätte werden können, besteht nicht. Es besteht nämlich die Möglichkeit der Korrektur durch Einlegung der Berufung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß § 708 Ziffer 8 ZPO nur Unterhaltsansprüche nach Klageerhebung und im Vierteljahr zuvor erfaßt, im übrigen § 709 ZPO gilt. Das Verfahren wurde zunächst als Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geführt, diese Klageumstellung erfolgte frühestens am 22.12.1998. Für länger als ein Vierteljahr zurückliegende Ansprüche, wäre eine frühere Antragstellung nach § 714 ZPO geboten gewesen. Daneben wäre - wenn der sofortige Erhalt von Unterhaltszahlungen angestrebt werden sollte, wie dies in den Schriftsätzen zum Ausdruck kommt - es auch im Falle der Anwendung von § 708 Ziffer 8 ZPO notwendig gewesen, den Antrag nach §§ 714, 711 Satz 2 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn keine Möglichkeit zur Erbringung von Sicherheitsleistung bestand. Die Zwangsvollstreckung wäre sonst gemäß §§ 720, 839 ZPO erfolgt, d. h. es hätte eine Hinterlegung stattfinden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, da keine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels besteht.

Dr. Hartleib Tayefeh-Mahmoudi Meinecke