OLG Frankfurt vom 10.02.1999 (5 WF 278/97)

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Normenkette:
Orientierungssatz: Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist Teil der Ehesache und unterliegt als solche dem Anwaltszwang. Lediglich die Antragstellung kann gemäß § 620 a Abs. 2 ZPO von der Partei selbst wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. § 78 Abs. 2 ZPO erklärt die Vorschrift des Abs. 1 nur für solche Prozeßhandlungen für unanwendbar, die vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden können. Das übrige Verfahren der einstweiligen Anordnung wird dadurch nicht vom Anwaltszwang befreit. Für die sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO gilt daher keine Ausnahme vom Anwaltszwang, auch nicht über §§ 569 Abs. 2 S. 2, 620 a Abs. 2 S. 2 ZPO, weil das Verfahren in Ehesachen auch erstinstanzlich gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich als Anwaltsprozeß zu führen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 24.09.1998 am 10.02.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 18.000,00 DM, und zwar in Abänderung des Beschlusses vom 24.09.1998 auch für die erste Instanz.

Gründe

Die (sofortige) Beschwerde ist unzulässig, weil sie unmittelbar bei dem Oberlandesgericht (§ 577 Abs. 2 ZPO) durch einen nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt ( § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden ist. RA Dr. XXX hat die Beschwerdeschrift vom 12.10.1998 und die Wiederholung der Beschwerde am 19.10.1998 zum einen "für RAin XXXX" und zum anderen als amtlich bestellter Vertreter für RAin XXXX unterschrieben. Weder er noch RAin XXXX sind bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen.

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist Teil der Ehesache und unterliegt als solche dem Anwaltszwang. Lediglich die Antragstellung kann gemäß § 620 a Abs. 2 ZPO von der Partei selbst wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. § 78 Abs. 2 ZPO erklärt die Vorschrift des Abs. 1 nur für solche Prozeßhandlungen für unanwendbar, die vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden können. Das übrige Verfahren der einstweiligen Anordnung wird dadurch nicht vom Anwaltszwang befreit. Für die sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO gilt daher keine Ausnahme vom Anwaltszwang, auch nicht über §§ 569 Abs. 2 S. 2, 620 a Abs. 2 S. 2 ZPO, weil das Verfahren in Ehesachen auch erstinstanzlich gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich als Anwaltsprozeß zu führen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nach § 97 ZPO zu tragen. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 20 Abs. 2 GKG ( 3-monatiger Mietwert von jeweils 6.000,00 DM).

Dr. Hartleib Meinecke Held