OLG Frankfurt vom 07.08.2000 (5 WF 269/99)

Stichworte: Arrestgrund, Vermögensumschichtung, Zugewinnausgleich
Normenkette: ZPO 917, 920 Abs. 2, 294
Orientierungssatz: Die drohende Veräußerung als bloße Vermögensumschichtung stellt für sich alleine genommen noch keinen Arrestgrund dar (vgl. BGH NJW 1996, 324; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 181; a. A. OLG Karlsruhe NJW 97, 1017)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.11.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 02.11.1999 am 07.08.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 75.000,-- DM.

G r ü n d e :

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit dem 16.05.1996 rechtskräftig geschieden.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - F., Az. 25 F 89/97, begehrt die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von DM 479.777,79 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Zur Sicherung ihrer Zugewinnausgleichsforderung hat die Antragstellerin in Höhe von DM 220.000,-- zuzüglich Nebenforderungen den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners beantragt. In Vollziehung des Arrests soll eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück D. 14 in F. eingetragen werden, da zu befürchten sei, dass der Antragsgegner dieses Grundstück, welches sein restliches Vermögen darstelle, veräußern würde und ihre Ausgleichsforderung damit nicht zu realisieren sei. Für eine Zugewinnausgleichsklage in Höhe von 220.000,-- DM ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 02.11.1999 zurückgewiesen. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Arrestgrund nicht vorliege, da der Antragsgegner keine verdächtige Veräußerung des Grundstückes vornehme. Gegen diesen Beschluß hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 15.11.1999, verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag für die Rechtsmittelinstanz, gewandt. Das Amtsgericht F. hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Arrestgesuch ist zulässig, da die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin seit Beendigung des Güterstandes entstanden ist.

Das Gesuch ist aber nicht begründet, da die Antragstellerin keinen Arrestgrund dargelegt und glaubhaft gemacht hat, §§ 917, 920 II, 294 ZPO. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch des weiteren Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und des Vortrages des Antragsgegners, besteht nicht die Besorgnis, dass die Vollstreckung eines Urteils über einen Zugewinnausgleichsanspruch ohne Arrestverhängung zumindestens wesentlich erschwert werden würde.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin reichen die Äußerungen des Antragsgegners im Schreiben vom 22.10.1999 (Bl. 54 d.A.) und im vorliegenden Verfahren, er bemühe sich seit vielen Monaten um den Verkauf des Objektes und er habe bisher nicht einmal einen Interessenten bei einem Kaufpreis von nur DM 800.000,-- gefunden (Bl. 72 d.A.), nicht aus für eine Annahme eines Arrestgrundes. Diese Äußerung lässt auf kein unlauteres Verhalten des Antragsgegners schließen, welches die künftige Vollstreckung gefährdet. Ein möglicher Verkauf des Grundstückes zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Antragsgegners, welcher bis heute noch nicht einmal mit konkreten Verkaufsverhandlungen in die Tat umgesetzt worden ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem überlicherweise als Arrestgrund angenommenem Verhalten, so zum Beispiel dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, Schein- und Schwindelgeschäften, verdächtigen Veräußerungen von Vermögenswerten, verschwenderischer Lebensweise ect.. Die drohende Veräußerung als bloße Vermögensumschichtung stellt für sich alleine genommen noch keinen Arrestgrund dar (vgl. BGH NJW 1996, 324; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 181; a. A. OLG Karlsruhe NJW 97, 1017), eine Veräußerung des Grundstücks und eine Tilgung der Verbindlichkeit stellt sich angesichts des Vortrags des Antragsgegners, er zahle monatlich 4.870,54 DM an Zinsen, als wirtschaftlich sinnvoll dar.

Die unverändert schlechte Vermögenslage des Antragsgegners und die damit verbundene drohende Konkurrenz anderer Gläubiger stellt ebenfalls keinen Arrestgrund dar, denn der Arrest dienst nicht dazu, Gläubigerbevorteilung zu ermöglichen (vgl. Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., 1999, § 917 I ZPO Rn 9). Der vorzeitige Zugriff im Wege des Arrests ist erst dann gerechtfertigt, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse - und nicht nur durch Umschichtung, etwa durch Tilgung von Verbindlichkeiten - verringert zu werden droht (BGH a.a.0.).

Es ist auch kein Arrestgrund darin zu sehen, dass der Antragsgegner falsche Auskünfte über sein Endvermögen erteilt haben soll (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 1987, 181 Baumbach-Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 917 Rn. 3).

Ein Verhalten des Antragsgegners, das den Erlaß eines Arrestes deswegen rechtfertigen könnte, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Erst im Beschwerdeverfahren beruft sie sich ohne detaillierte Angaben auf die Existenz von 30 bis 35 Bilder im Wert von ca. 30.000,-- DM im Endvermögen des Antragsgegners, zuvor hatte sie der Berechnung des Zugewinnklage die Angaben des Antragsgegners zugrunde gelegt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.12.1999 hat sie angegeben, am 10.11.1994 seien die Bilder noch im Haus gewesen, Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist jedoch der 07.03.1995. Der Antragsgegner ist im Schriftsatz vom 26.11.1999 dem Vorhandensein der Bilder entgegengetreten, darauf bezieht sich auch seine eidesstattliche Versicherung.

Daß der Antragsgegner in der Auskunft über sein Endvermögen eine Forderung über ca. 430.000,-- DM nicht angegeben hat, beruht auf seiner Vorstellung, diese sei wertlos. Er hat eine Vereinbarung vom 02.07.1997 vorgelegt, wonach nach Einlösung von zwei Schecks über insgesamt ca. 13.778,-- DM zum Ausgleich von Anwaltskosten jegliche gerichtliche Zwangsmaßnahmen gegen die Schuldnerin auch zukünftig unwirksam seien. Dann erscheint das Fehlen dieser Forderung in der späteren Auskunft vom 20.10.1997 als nicht so gravierend, dass deswegen die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils zumindest wesentlich erschwert würde. Dies gilt auch für den Umstand, dass eine Klage auf Auskunftserteilung notwendig war und daraus die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden musste. Die Zahlungsklage der Antragstellerin datiert im übrigen erst vom 17.05.1999.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf §§ 20 GKG, 3 ZPO.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.

Schwamb
Dr. HartleibMeinecke