OLG Frankfurt vom 23.01.2009 (5 WF 267/08)

Stichworte: Verfahrenspfleger, Vergütung, Hilfeplangespräche; Hilfeplangespräche, Vergütung, Verfahrenspfleger;
Normenkette: FGG 50 Abs. 5, FamFG 158;
Orientierungssatz:
  • Nach derzeit noch geltendem Recht hat es jedenfalls dabei zu verbleiben, dass auch Gespräche von Verfahrenspflegern im Rahmen von Hilfeplangesprächen oder Helferrunden abrechenbar sein können, wenn sie für die Interessen-wahrnehmung des Kindes im Verfahren von Bedeutung waren
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 03.12.2008 m 23. Januar 2009 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 03.12.2008 insoweit abgeändert, als für die Zeit vom 13.10.2006 bis 14.01.2008 über die bereits festgesetzte Vergütung von 604,10 EUR hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 224,04 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch der vom Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - hat für das am 24.04.2002 geborene beteiligte Kind die Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin bestellt.

    Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeiten im Zeitraum vom 13.10.2006 bis 14.01.2008 Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 891,26 EUR gemäß Rechnung vom 14.01.2008 begehrt. Ihrer Rechnung ist eine detaillierte Tätigkeits- und Kostenaufstellung beigefügt. Hierzu hat der Bezirksrevisor beim Landgericht mit Verfügungen vom 07.02.2008, 10.06.2008 und 12.11.2008 Stellung genommen und beanstandet, dass die Teilnahme an Hilfeplangesprächen und Helferrunden nicht zu den Aufgaben der Verfahrens-pflegerin gehöre. Außerdem seien die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 07.01.2008 in der angegebenen Höhe von 105 Minuten nicht nachvollziehbar, weil von diesem Tag keine Stellungnahme vorliege und das Schreiben vom 14.01.2008 mit 20 Minuten bereits berücksichtigt sei. Es könnten deswegen für den 07.01.2008 nur anteilig 10 Minuten für das Telefonat mit der Stadt Mühlheim berücksichtigt werden.

    Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Einwänden des Bezirksrevisors entsprochen und die Vergütung nebst Auslagen der Verfahrenspflegerin auf 604,10 EUR festgesetzt.

    Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin, die weitere 287,16 EUR begehrt.

    Die Beschwerde ist gemäß § 50 Abs. 5 FGG in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

    Die Vergütung der Verfahrenspflegerin richtet sich nach § 50 Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweist auf § 67 a FGG, der die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für entsprechend anwendbar erklärt. Der vorliegend von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz von 33,50 EUR sowie der Kilometersatz von 0,30 EUR und die Telefonkosten von 0,50 EUR je Telefonat sind dem Grunde nach außer Streit. Es geht in diesem Verfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die Teilnahmen der Verfahrenspflegerin an dem Hilfeplangespräch vom 28.05.2007 und an einer Helferrunde am 28.12.2007 ersatz- und vergütungsfähig sind. Was die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse einer Verfahrenspflegerin angeht, folgt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des 1. Senats für Familiensachen vom 26.04.2006 (OLG Frankfurt am Main, 1 WF 263/05, unter www.hefam.de mit weiteren Nachweisen, ferner ZKJ 2006, 473 ff. mit Anm. Menne, ZKJ 2007, 67 ff.) und vom 17.04.2008 (FamRZ 2008, 1364 f.) weiterhin der Auffassung, dass die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren dient und dem Kind ermöglichen soll, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks 13/4899, S. 129). Gespräche mit den Eltern, dem Jugendamt und weiteren Bezugspersonen sind deswegen erforderlich, um im Einzelfall die Wünsche und Interessen des Kindes gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.05.2007, 5 UF 146/06).

    Das war auch die ursprüngliche Intention des neuen § 158 FamFG, der in Abs. 4 Satz 3 vorsieht, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf (damals § 166 Abs. 4 Satz 3) und dessen damaliger Begründung sollte damit nur eine Klarstellung verbunden sein. Soweit allerdings in Zusammenhang mit den inzwischen hinzugekommenen Regelungen über die pauschale Vergütung des Verfahrensbeistands mit einer sehr niedrigen Regelvergütung von 350 EUR und einer auf Ausnahmefälle beschränkten etwas höheren Vergütung von 550 EUR ein wesentlich engerer Rahmen für diesen Aufgabenbereich Gesetz geworden ist, ist mit den Kritikern dieser Neuregelung den zu erwartenden Verfassungsbeschwerden von Verfahrensbeiständen und ihrer Behandlung durch das Bundesverfassungsgericht entgegenzusehen, denn die jetzt getroffene Regelung wird dazu führen, dass der vom Bundesgesetzgeber zum Schutz der Justizhaushalte der Länder nunmehr gewollte Ausnahmefall der erhöhten Pauschale in der Praxis doch zum Regelfall werden muss. Außerdem wird die künftig zu geringe Vergütung die qualifiziertesten Verfahrensbeistände (bisherige Verfahrenspfleger) davon abhalten, besonders schwierige Verfahren zu übernehmen, was den Schutz und die verfahrensrechtliche Stellung des Kindes und indirekt auch den der Eltern gefährden wird (Rotax, Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz, Teil 4/6, in www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles ).

    Nach derzeit noch geltendem Recht hat es jedenfalls dabei zu verbleiben, dass auch Gespräche von Verfahrenspflegern im Rahmen von Hilfeplangesprächen oder Helferrunden abrechenbar sein können, wenn sie für die Interessen-wahrnehmung des Kindes im Verfahren von Bedeutung waren (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2009, 5 WF 112/05). Vorliegend haben sich beide Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin unmittelbar auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt. Die ursprünglich durchaus berechtigt erscheinenden Bedenken der Verfahrenspflegerin gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindes-mutter von Michelle, die eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt zur Folge hätten haben können, konnten nicht zuletzt durch das Hilfeplangespräch und die Helferrunde so weit zurückgestellt werden, dass das Verfahren zunächst weiter ruhen und später nach einem weiteren Gerichtstermin mit Zustimmung der Verfahrenspflegerin sogar ohne Maßnahmen nach § 1666 BGB zu Ende gebracht werden konnte.

    Lediglich soweit auch nach einer ergänzenden Erläuterung der Verfahrenspflegerin der Zeitaufwand für die Abfassung eines Stellungnahmeentwurfs am 07.01.2008 und der anschließenden - in der Abrechnung bereits mit 20 Minuten berücksichtigten - Stellungnahme vom 14.01.2008 nicht nachvollziehbar ist, sind die Kürzungen des Vergütungsanspruchs (im Umfang einer Vergütung für weitere 95 Minuten) berechtigt.

    Der Senat hält hiernach insgesamt weitere 320 Minuten (135 Minuten für das Hilfeplangespräch, 185 Minuten für die Helferrunde) sowie die Fahrtkosten von 32 km am 28.12.2007 nach Dietzenbach für abrechenbar (320 Minuten / 60 x 33,50 EUR + 32 x 0,30 EUR = 188,27 EUR, zzgl. 19 % MWSt. bzw. 35,77 EUR = 224,04 EUR).

    Insgesamt stehen der Verfahrenspflegerin damit noch weitere 224,04 EUR zu

    Held Albrecht Schwamb