OLG Frankfurt vom 25.02.2002 (5 WF 26/02)

Stichworte: öffentliche Zustellung Unterhaltsfestsetzung vereinfachtes Verfahren Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normenkette: ZPO 203, 572 Abs. 3 a.F.
Orientierungssatz: Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 203 ZPO für eine öffentliche Bekanntmachung nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (BGH, Urteil v. 19.12.2001 -VIII ZR 282/00).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 06.11.2001 am 25.02.2002 beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Offenbach vom 6. 11. 2001 - 312 FH 12/00 - wird einstweilig ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss gemäß § 649 ZPO im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner den für das Kind XXX zu zahlenden Unterhalt festgesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte ebenso wie die Zustellung des Festsetzungsantrags im Wege öffentlicher Zustellung. Diese war von der Antragstellerin beantragt und vom Amtsgericht bewilligt worden.

Gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. 2. 2002, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Der Antragsgegner rügt unter anderem, dass die öffentliche Zustellung nicht habe bewilligt werden dürfen, da sein Wohnsitz der Antragstellerin sowohl zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsantrags als auch zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsbeschlusses bekannt gewesen sei.

Die Vollstreckung aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 572 Abs. 3 a. F. ZPO einstweilig einzustellen, weil Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsantrags und des Festsetzungsbeschlusses bestehen.

Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 203 ZPO für eine öffentliche Bekanntmachung nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (BGH, Urteil vom 19.12.2001 - VIII ZR 282/00).

Eine öffentliche Zustellung kommt nur in Betracht, wenn der Aufenthalt des Beteiligten allgemein unbekannt ist, naheliegende Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthalts ergebnislos verlaufen sind und deshalb eine Zustellung in anderer Weise nicht erfolgen kann. Dabei hat das Gericht von der die öffentliche Zustellung beantragenden Partei zu den Umständen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beteiligte allgemein unbekannten Aufenthalts ist, aussagekräftigen Vortrag und erforderlichenfalls dessen Glaubhaftmachung zu verlangen.

Der erste Zustellversuch unter der Anschrift XXX scheiterte daran, dass der Postzusteller am 28.12.2000 keine Klingel und keinen Briefkasten mit dem Namen des Antragsgegners vorfand. Es folgte dann durch den Proezssbevollmächtigten der Antragstellerin die Mitteilung einer anderen Wohnanschrift des Antragsgegners, jedoch unter Angabe einer falschen Hausnummer. Eine Erklärung der Antragstellerin selbst zur Frage des Aufenthalts des Antragsgegners hat das Gericht nicht angefordert.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob bei dieser Sachlage bereits die öffentliche Zustellung angeordnet werden durfte. Das Fehlen eines Klingelschildes begründet ebensowenig einen allgemein unbekannten Aufenthalt wie eine erfolglose Einwohnermeldeamtsanfrage, zumal wenn sie - wie hier - unter Angabe eines falschen Hausnummer erfolgte. Es hätte nahe gelegen, von der Antragstellerin eine Erklärung darüber zu fordern, ob sie mit dem Antragsgegner in Kontakt steht (etwa zur Ausübung des Umgangsrechts) bzw. ob versucht wurde, über Verwandte des Antragsgegners dessen Aufenthalt in Erfahrung zu bringen.

Für die öffentliche Zustellung des Festsetzungsbeschlusses kommt hinzu, dass die Antragstellerin unterdessen selbst mit Schriftsatz vom 27. 8. 2001 hatte mitteilen lassen, dass die im Festsetzungsantrag angegebene Anschrift XXX nach ihren eigenen Ermittlungen zutreffend sei. Eine Zustellung des Festsetzungsbeschlusses unter dieser Anschrift wurde jedoch vom Gericht nicht veranlasst, sondern nach erfolglosem Zustellversuch unter der früheren Wohnanschrift die öffentliche Zustellung bewilligt.

Dr. Hartleib Held Grün