OLG Frankfurt vom 08.10.2012 (5 WF 230/12)

Stichworte: Einigungsgebühr; Terminsgebühr; Verfahrensdifferenzgebühr; Scheidungsfolgenvergleich; Verfahrenskostenhilfe; nicht anhängige Folgesachen;
Normenkette: ZPO 114, 118; RVG 48 Abs. 3; FamFG 149;
Orientierungssatz:
  • Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt, dem für geltend zu machende oder abzuwehrende Ansprüche, die nicht rechtshängig geworden sind, ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, bei einer auf den Vergleichsabschluss beschränkten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe über diese noch nicht rechtshängig gewordenen Ansprüche für die anwaltlich vertretene Partei neben der Einigungsgebühr auch eine Erstattung weiterer Gebühren (Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr) aus der Staatskasse verlangen kann, hängt von der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ab.
  • Für den Fall, dass nur die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich über nicht anhängig gemachte Folgesachen entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausgesprochen wird, erhält der Rechtsanwalt nur die 1,5 Einigungsgebühr nach Nummer 1000 i.V.m. Nummer 1003 Abs. 1 VV RVG aus der Staatskasse erstattet.
  • 250 F 292/11
    AG Gießen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.8.2012 gegen den im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 3.8.2012 am 8. Oktober 2012 beschlossen:

    Auf die Beschwerde wird der Beschluss vom 3.8.2012 aufgehoben. Es verbleibt bei der Festsetzung gemäß Beschluss vom 17.7.2012.

    Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

    Gründe:

    Dem Antragsteller wurde mit Beschluss vom 1.4.2011 für das Ehescheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 schlossen die Beteiligten über nicht anhängige Folgesachen einen schriftlich vorgefertigten Vergleich, der als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller wurde auf die soeben abgeschlossene Scheidungs - folgenvereinbarung erstreckt.

    Dem Verfahrensbevollmächtigten wurde am 5.5.2011 zunächst ein Vorschuss in Höhe von 325,47 EURO bewilligt. Mit seinem Festsetzungsantrag vom 17.1.2012 verlangte er zunächst insgesamt 909,76 EURO abzüglich des Vorschusses. Hierbei setzte er die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Verfahrenswert der Hauptsache an und eine Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG aus dem Vergleichswert von 15.800,- EURO. Antragsgemäß wurden weitere 584,29 EURO festgesetzt.

    Mit Nachfestsetzungsantrag vom 3.7.2012 verlangte der Verfahrens - bevollmächtigte sowohl eine Verfahrens- als auch eine Terminsgebühr aus dem vollen Wert aus Hauptsache und Vergleich sowie eine 1,0 Einigungsgebühr aus 1.000,- EURO und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrages Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17.7.2012 wurden weitere 152,91 EURO festgesetzt. Begründet wurde dies mit der 1,5 Einigungsgebühr. Abgelehnt wurden die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr.

    Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten setzte das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 17.7.2011 die Vergütung auf 381,99 EURO fest. Dem legte es die 0.8 Verfahrensdifferenzgebühr und eine 1.2 Terminsgebühr aus dem Vergleichswert zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 15.8.2012.

    Die Beschwerde in dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdesumme ist erreicht (§§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 3 ff RVG).

    Für die Frage, in welchem Umfang dem Verfahrensbevollmächtigten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, kommt es gemäß §§ 45, 48 RVG auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses an.

    In einer Ehesache kann unter den Voraussetzungen der § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe einem antragstellenden Beteiligten bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei erstreckt sich die Bewilligung nach § 149 FamFG regelmäßig auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Für weitere Folgesachen ergibt sich aus der Bewilligung keine automatische Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe. Dies bedeutet, dass eine weitergehende Erstreckung der Bewilligung jeweils von der hinreichenden Erfolgsaussicht der Folgesache abhängig ist.

    Vorliegend hat das Familiengericht die mit Beschluss vom 1.4.2011 erfolgte Bewilligung und Beiordnung nicht auf weitergehende ausdrücklich benannte Folgesachen erstreckt. In Erweiterung dieses Beschlusses erfolgte nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses vom 13.12.2011 eine Erstreckung auf den soeben abgeschlossenen Vergleich ohne ausdrückliche Erwähnung einer Erweiterung auf eine Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr. Ob eine solche Bewilligung und Erstreckung der Beiordnung auf den Scheidungsfolgenvergleich, die der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG entspricht, auch eine Erstattung dieser weitergehenden Gebühren umfasst, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Zu der Frage, welche Gebühren einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer Mandatierung für ein gerichtliches Verfahren entstehen können und welche dieser Gebühren er im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend machen kann, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass in einem Rechtstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr regelmäßig nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war. Sofern daneben dem Rechtsanwalt gemäß Nummer 3101 Nummer 2 VV RVG auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr erwachsen kann, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, und eine Terminsgebühr gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nummer 3104 VV RVG anfallen kann für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, ist Voraussetzung für den Anfall beider Gebühren, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl., VV 3101 Rdnr. 80 und Vorb. 3 VV Rdnr. 26 ff). Diese Gebühren werden aber nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff ZPO. In diesem Verfahren wird nämlich lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist. Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Eine Ausnahme hiervon ist denkbar, wenn in einem Prozessvergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit zu nicht rechtshängigen Ansprüchen erstattet werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2276 m.w.N.; BB 2005, 516 zum alten Recht; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21).

    Zu der Frage, auf welche Gebührentatbestände sich Verfahrenskostenhilfe erstrecken kann, wenn ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wird, ist in der Rechtsprechung für den Fall, dass es im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vor Rechtshängigkeit zum Abschluss eines Vergleichs kommt (vgl. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), anerkannt, dass eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur für den Abschluss eines Vergleichs erfolgen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708-1710). Hierbei erstreckt sich die Bewilligung nur auf den Vergleich selbst, nicht aber auf das gesamte Verfahren und die sonstigen möglichen Gebührenansprüche.

    Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einer auf den Vergleichsabschluss über noch nicht rechtshängig gewordene Ansprüche beschränkten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die anwaltlich vertretene Partei eine Erstattung weiterer Gebühren aus der Staatskasse verlangen kann, hängt von der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ab. Hierbei steht im Vordergrund, dass Verfahrenskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck dem antragstellenden Beteiligten grundsätzlich nur ermöglichen soll, seine Rechte vor Gericht zu verfolgen. Demgegenüber besitzt sie keine Belohnungsfunktion für vorhandene Vergleichsbereitschaft. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht für die auf den Vergleichsabschluss begrenzte Bewilligung findet ausnahmsweise nicht statt, diese ergibt sich vielmehr aus dem Vergleich in seinem Umfang (vgl. auch OLG Ffm 4 WF 275/11, Beschluss vom 14.12.2011; MDR 12, 869 m.w.N.). Damit umfasst die Bewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine Verfahrensgebühr oder eine Terminsgebühr. Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit sind nicht geeignet, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die weiteren Gebührentatbestände zu erstrecken (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708-1710; OLG Bamberg JurBüro 2009, 1693; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1693; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1776).

    Der Senat schließt sich diesen Ausführungen für den Fall an, dass nur die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich über die nicht anhängig gemachten Folgesachen entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausgesprochen wird. Will der Beteiligte sicher gehen, dass die weiteren Gebühren auch für die Folgesachen aus der Staatskasse erstattet werden, auf die sich die Bewilligung nach § 149 FamFG nicht automatisch erstreckt, bleibt es ihm mit allen damit verbundenen Risiken unbenommen, diese anhängig zu machen. Sind die gestellten Anträge fristgemäß eingereicht (§ 137 Abs. 2 FamFG) und haben sie sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich hinreichende Erfolgsaussicht, wird die Verfahrenskostenhilfe hierauf zu erstrecken sein. Die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verfahrens- und Terminsgebühr sind dann aus der Staatskasse zu erstatten. Entschließt sich der Beteiligte dagegen dafür, den Vergleich im Wege außergerichtlicher Streitbeilegung vorzubereiten und wird der schriftlich vorgefertigte Vergleichstext in die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Protokollierung mitgebracht, ist die Entscheidung für diese außergerichtliche Streitbeilegung, für die es nach dem auf gerichtliche Verfahren bezogenen Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO keine eigene Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gibt, zu respektieren. Soweit § 48 Abs. 3 RVG als Sonderregelung ausnahmsweise anordnet, dass auch ohne eine vorhergehende Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussicht eine Erstreckung der Beiordnung bzw. nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss vor Gericht erfolgt, entsteht gegen die Staatskasse nur ein Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG (so auch u.a. OLG Hamm, 25 W 23/12 Beschl. vom 14.2.2012, OLG Celle 10 WF 6/11, Beschl. vom 21.1.2011; OLG Bamberg 2 WF 54/07 Beschl. vom 7.11.2007 und 7 WF 41/09 Beschl. vom 8.5.2009; alle zitiert nach Juris).

    Der teilweise vertretenen Ansicht, es sei durch eine weite Auslegung des Begriffs "Abschlusses eines Vertrages" in der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 RVG eine Ausdehnung dessen Geltungsbereichs auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr geboten (so OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1976), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Argument, bei einem Vergleichsabschluss würden regelmäßig Verhandlungen und Erörterungen vorausgehen, unterstellt zunächst für die Frage des an das gerichtliche Verfahren anknüpfenden Gebührenrechts, dass an den Vergleichsgesprächen, die wie vorliegend häufig außergerichtlich geführt werden, stets Rechtsanwälte beteiligt sind, denen für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, und kann jedenfalls, wie der vorliegende Fall zeigt, in dem ein außergerichtlich formulierter schriftlicher Vergleichstext in die mündliche Verhandlung mitgebracht wurde, nicht in dieser Allgemeinheit überzeugen. Sofern es im Einzelfall zu solchen Verhandlungen und Erörterungen unter Beteiligung der entsprechend mandatierten Rechtsanwälte kommt, steht es den Beteiligten offen, bei Gericht auf eine Erweiterung der Bewilligung auch auf diese Gebührentatbestände hinzuwirken.

    Auch das Argument, dass § 48 Abs. 3 RVG das Gericht von einer Prüfung der Erfolgsaussicht für den Vergleichsabschluss über die genannten Angelegenheiten entlastet, verlangt nicht zwingend die Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf weitere Gebührentatbestände. Im Gegenteil spricht die Bestimmung des § 48 Abs. 3 RVG als einer Ausnahme von dem Grundsatz des § 114 ZPO für die hier vertretene Auffassung eines eingeschränkten Anwendungsbereichs auf die Einigungsgebühr. Dem Umstand, dass sich der Vergleich auf die nicht anhängigen Folgesachen erstreckt, wird gebührenrechtlich im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt nach Nummer 1000 i.V.m. Nummer 1003 Abs. 1 VV RVG eine 1.5 Gebühr erhält, während er bei einer Einigung über anhängige Gegenstände gemäß Nummer 1003 VV RVG lediglich Anspruch auf eine 1.0 Gebühr hätte. Im Unterschied hierzu enthalten Bestimmungen zur Verfahrens- oder Terminsgebühr anders als Nummer 1003 Abs. 1 VV RVG keine Regelung, in der auf die Bestimmung des § 48 Abs. 3 RVG Bezug genommen wird.

    Ob eine andere Auslegung des Bewilligungsbeschlusses über den Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG hinaus angezeigt ist, wenn dessen Inhalt auf Antrag eines Beteiligten nicht nur die Erstreckung der Bewilligung auf den abgeschlossenen Vergleich ausspricht, sondern weitergehend auch auf alle vom Vergleich erfassten Gegenstände, bedarf vorliegend angesichts der Formulierung des Beschlusses vom 13.12.2011 keiner weiteren Erörterung. Das von dem Bevollmächtigten des Antragstellers vertretene Argument, die vom Senat geteilte Ansicht würde dazu führen, dass es nicht ratsam sei, nicht anhängige Folgesachen zu vergleichen, sondern zunächst sämtliche Folgesachen anhängig zu machen, hat der BGH bereits für den Fall eines Vergleichsabschlusses im Verfahrenskostenhilfeverfahren mit eingehender Begründung (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708, Rn. 11) als nicht überzeugend zurückgewiesen. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat auch für die vorliegende Verfahrenssituation an. Der beschränkte Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse bei einer nur auf den Vergleichsabschluss beschränkten Bewilligung entsprechend § 48 Abs. 3 RVG enthält nach dem Vorgesagten selbstverständlich keine Aussage zu der Frage, welche über die Bewilligung hinausgehenden Ansprüche dem Bevollmächtigten aus der für den Vergleichsabschluss erbrachten Tätigkeit gegen den Mandanten aus dem Anwaltsvertrag zustehen können.

    Die weitere Beschwerde konnte nicht zugelassen werden, da dies gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 RVG nur in Betracht kommen kann, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.

    Ostermöller Albrecht Dr. Römer