OLG Frankfurt vom 28.01.2004 (5 WF 230/03)

Stichworte: Wohnungszuweisung, Streitwert, Neuregelung
Normenkette: KostO 100 Abs. 3 S. 1 und S. 2, HausratsVO 21 Abs. 3 S. 2 a.F.
Orientierungssatz: Der eindeutige Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 KostO bestimmt den Geschäftswert nach dem einjährigen Mietwert. Durch die Änderung ist für eine Analogie zu § 100 Abs. 3 S. 2 KostO (früher: § 21 Abs. 3 S. 2 HausratsVO) kein Raum.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 2.6.2003 - Nichtabhilfe vom 18.11.2003 - am 28.01.2004 beschlossen:

Der Beschluss vom 2.6.2003 wird abgeändert. Der Gegenstandswert wird auf 7.200,- EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf Regelung der Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens nach dem 6-monatigem Mietwert, nämlich auf 3.600,- EUR festgesetzt.

Mit der nach § 31 Abs. 3 KostO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte geltend, dass der Jahreswert anzusetzen sei.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist gemäß § 100 Abs. 3 S. 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert zu bestimmen.

Die Frage der Bemessung des Gegenstandswertes der Ehewohnungszuweisung bei Getrenntlebenden ist streitig. Zur Darstellung des Streitstandes wird auf den insoweit ausführlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.2.2003, FamRZ 2003, 1767 verwiesen. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, FamRZ 2003, 467 (ebenso OLG Nürnberg MDR 2003, 1319) an und gibt seine bis dahin gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25.3.1987, AZ. 5 WF 24/87) auf. Auf die überzeugende Begründung des OLG Bamberg wird verwiesen. Nach Übernahme der Wertvorschrift aus § 21 HausratsVO in § 100 KostO ist die Begründung der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, der Wert sei entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 HausratsVO lediglich nach dem Nutzungswert zu berechnen, da während des Getrenntlebens keine dauernde Regelung getroffen werde, nicht mehr tragfähig. Der eindeutige Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 KostO bestimmt den Geschäftswert soweit der Streit die Wohnung betrifft nach dem einjährigen Mietwert. Eine Unterscheidung zwischen dauernder Regelung und Nutzungsregelung wird nicht getroffen. Auch wenn die Begründung zum Gesetzentwurf (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft, BT-Drs. 14/5451) nicht zu erkennen gibt, dass der Gesetzgeber zur Streitfrage Stellung nehmen wollte, ist durch die Änderung für eine Analogie zu nunmehr § 100 Abs. 3 Satz 2 KostO kein Raum mehr. Besonders gilt dies, wenn von der Annahme eines früheren Redaktionsversehens ausgegangen wird. Dann hätte es angesichts des Wortlauts der Vorschrift und der Auslegungsstreitfrage nahegelegen bei der Gesetzesreform die Bestimmung zu ändern. Die praktische Bedeutung der vorläufigen Nutzungsregelung rechtfertigt eine solche Unterscheidung auch nicht zwingend, da häufig die Regelung im Trennungsstadium die Scheidung überdauert.

Dr. Hartleib Held Reitzmann