OLG Frankfurt vom 21.12.1999 (5 WF 221/99)

Stichworte: Abänderungsgründe, mündliche Verhandlung, Schluß Wahlrecht, Abänderung, Berufung Rechtskraft, Zulässigkeitsvoraussetzung
Normenkette: ZPO 323
Orientierungssatz: Die Rechtskraft des abzuändernden Urteils ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für § 323 ZPO. Dem Kläger steht in diesem Fall ein Wahlrecht zu, solange es nicht zu einem Berufungsverfahren kommt, in dem der Kläger durch Anschließung die Abänderungsgründe ebenfalls geltend machen kann (BGHZ 96, 207 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 323, Rn. 13).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main vom 29.07.1999 (Nichtabhilfebeschluß vom 01.10.1999) am 21.12.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Kläger Prozeßkostenhilfe für die Abänderungsklage mit der Begründung verweigert, das abzuändernde Urteil sei erst mit dem 27.11.1998 rechtskräftig geworden. Bis zum 26. November 1998 sei der Kläger in der Lage gewesen die Änderung der Verhältnisse nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß im Wege der Berufung geltend zu machen. Eine Abänderungsklage sei daher jetzt, nach Ablauf der Berufungsfrist, unzulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts. Der Senat läßt offen, ob der von dem Kläger geltend gemachte Abänderungsgrund nicht doch erst nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß eingetreten ist, worauf die Beschwerde hinweist. Jedenfalls war der Kläger berechtigt, einen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erst eingetretenen Umstand selbst dann im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, wenn ihm zugleich auch die Möglichkeit einer Berufung offenstand. Die Rechtskraft des abzuändernden Urteils ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für § 323 ZPO. Dem Kläger steht in diesem Fall ein Wahlrecht zu, solange es nicht zu einem Berufungsverfahren kommt, in dem der Kläger durch Anschließung die Abänderungsgründe ebenfalls geltend machen kann (BGHZ 96, 207 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 323, Rn. 13). Demnach kann dem Kläger die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung des Amtsgerichts verweigert werden.

Der Senat hat nicht selbst in der Sache entschieden, weil das Amtsgericht ersichtlich die übrigen Voraussetzungen einer Abänderungsklage und deren Erfolgsaussicht sowie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch nicht überprüft hat.

Dr. Hartleib Meinecke Held