OLG Frankfurt vom 17.11.1999 (5 WF 219/99A)

Stichworte: Verfahrenspfleger, Bestellung, Beschwerderecht, Begründungszwang
Normenkette: FGG 50a
Orientierungssatz: Bei Verdacht einer sexuellen Misshandlung ist in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Keidel/Kuntze, aaO, Rnr. 11 zu § 50; Johannsen / Henrich, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rnr. 15 zu § 50 FGG). Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers überhaupt zulässig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache die Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen betreffend für das Kind

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 31.08.1999 betreffend die Bestellung der Verfahrenspflegerin - Nichtabhilfebeschluß vom 13.10.1999 - am 17.11.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdeführerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

Beschwerdewert : bis zu 600,-- DM.

G R Ü N D E :

Die Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unabhängig von der Frage der Zulässigkeit nicht erfolgreich.

Zwar ist den Verfahrensbeteiligten vor der angefochtenen Entscheidung nach Aktenlage rechtliches Gehör nicht gewährt worden, dieses ist jedoch im Beschwerdeverfahren jedenfalls nachgeholt worden. Einer persönlichen Anhörung der Eltern nach § 50 a FGG bedurfte es vor Erlaß der Entscheidung nicht, da es sich insoweit nur um eine Zwischenentscheidung handelt.

Inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden, auch wenn sie zunächst keine Begründung enthielt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Begründungszwang besteht, dieser aus dem Begründungszwang des Falles, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgelehnt wird ( vgl. § 50 Abs. 2, Satz 2 FGG ) in Analogie zu entnehmen ist, (verneinend Keidel/Kuntze, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., 1999 Rnr. 18 zu § 50 ) hat das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung die Begründung nachgeholt.

Das Amtsgericht hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Amtsgericht war bei pflichtgemäßem Handeln gehalten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2, Satz 1, Ziff. 2 FGG. Bei Verdacht einer sexuellen Mißhandlung, und dieser Verdacht ist in hinreichendem Maße gegeben, ist in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Keidel/Kuntze, aaO, Rnr. 11 zu § 50; Johannsen / Henrich, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rnr. 15 zu § 50 FGG). Daß hier ein Ausnahmefall vorliegt, ist nicht erkennbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß auch der Vater noch Inhaber der elterlichen Sorge ist.

Auch bei der Auswahl der Verfahrenspflegerin ist kein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts zu erkennen. Das Amtsgericht hat bei der Auswahl der Person der Pflegerin pflichtgemäß gehandelt. Daß die ausgewählte Verfahrenspflegerin nicht am neuen Wohnort des Kindes ansässig ist, ist nicht zu beanstanden. Es bleibt sich gleich, ob die Verfahrenspflegerin am Wohnort des Kindes ansässig ist oder am Gerichtsort. Der Verfahrenspflegerin stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, zu dem Kind Kontakt zu halten und sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Auch bestehen in der Person der Pflegerin keine Hinderungsgründe an deren Bestellung, jedenfalls sind weder welche hinreichend vorgetragen, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Das am Beschwerdeverfahren beteiligte Jugendamt hat keine Einwände gegen die Verfahrenspflegerin erhoben.

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geht fehl. Auch in FGG-Verfahren gilt die "perpetuatio fori" (vgl. Keidel / Kuntze, aaO, Rnr. 7 zu § 36 ).

Davon, daß eine Einstellung des Verfahrens zu veranlassen gewesen wäre, ist nicht auszugehen. Auch der Vater ist - wie erwähnt - noch Mitinhaber der elterlichen Sorge. Mit diesem soll zukünftig ein Umgang stattfinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs.3 KostO, § 13 a FGG; die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs.2, 3 KostO.

Der Beschwerdeführerin ist die für das Beschwerdeverfahren begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da ihr Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat. Insoweit wird auf die obenstehende Begründung zur Unbegründetheit der Beschwerde Bezug genommen.

Dr. Hartleib Held Meinecke