OLG Frankfurt vom 06.12.2000 (5 WF 212/98)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Prozeßkostenvorschuß, Verrechnung
Normenkette: ZPO 103 ff
Orientierungssatz: Der Senat folgt bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger mehr als die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhalten würde.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 05.11.1998 am 06.12.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 455,-- DM.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat folgt bei der Verrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger mehr als die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhalten würde (vgl. dazu Senat FamRZ 1991, 966; OLG Frankfurt am Main Beschluß vom 19.12.1993 - 3 WF 92/83; Beschluß vom 17.09.1987 - 4 WF 53/96 und Beschluß vom 07.09.2000 - 1 WF 303/99). Dabei ist hinsichtlich der von dem Vorschussgeber erbrachten Leistungen nicht nach den einzelnen Gebührentatbeständen für Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zu differenzieren. Der Vorschuss wird nicht in Vorgriff auf eine spätere Kostenerstattung, sondern zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gezahlt. Der sich als Einheit darstellt. Der Vorschuss dient der Finanzierung eines Prozesses, dessen Verlauf nicht immer vollständig überschaubar ist.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

An Rechtsanwaltskosten entstanden aus einem Streitwert von 67.298,-- DM zunächst folgende Gebühren:

Prozessgebühr: 1.705,-- DM
BR Erörterungsgebühr: 1.705,-- DM
BR Vergleichsgebühr: 1.705,-- DM.

Im Hinblick auf den höheren Vergleichswert sind des weiteren eine 15/10 Gebühr aus 4.503,-- DM gemäß § 23 BRAGO, d.h. 480,-- DM, und eine 5/10 Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO aus 4.503,-- DM, d.h. 160,-- DM, angefallen. Einschließlich der 40,-- DM gemäß § 26 BRAGO und der Mehrwertsteuer von 15 % ergeben sich dann insgesamt 6.664,25 DM an Anwaltskosten.

Werden hierzu die Gerichtskosten von 455,-- DM gesetzt, so sind an Gesamtkosten 7.119,25 DM entstanden. Da der Beklagte nur 5.790,50 DM für das Hauptsacheverfahren an Prozesskostenvorschuss gezahlt hat, kann er der Auferlegung von weiteren 455,-- DM an Kosten nicht entgegentreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Hartleib Held Schwamb