Stichworte: | PKH, Erfolgsaussicht, Scheidungsverfahren, Antragsgegner |
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Normenkette: | ZPO 114 |
Orientierungssatz: | Zur Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners im Scheidungsverfahren. |
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 03.08.1999 (Nichtabhilfebeschluß vom 19.08.1998) am 14.10.1999 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird RA. M. beigeordnet. Raten sind nicht zu entrichten. |
Gründe
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe hat Erfolg. Der Antragsgegnerin des Scheidungsverfahrens kann Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht schon im Grundsatz nicht verweigert werden, wobei es darauf, wie sie sich auf den Scheidungsantrag einläßt, nicht ankommt. Da Ehen nur durch Urteil geschieden werden können, ist im Scheidungsverfahren die Erfolgsaussicht anders als im Zivilprozeß zu beurteilen. Die Antragsgegnerin kann dem Verfahren nicht ausweichen. Auf dessen Kosten hat es - weil ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen kann - keinen Einfluß, welchen Sachantrag sie stellt (vergleiche zu allem mit weiteren Nachweisen: Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 114, Rn 42 ff).
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen vor. Der Antragsgegnerin war RA M. gem. § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen.
Meinecke | Schweitzer | Held |