OLG Frankfurt vom 17.04.2000 (5 WF 191/98)

Stichworte: Festsetzung, Kosten, Partei, eigene Einwand, Gebührenrecht Verrechnung, Ratsgebühr
Normenkette: BRAGO 19, ZPO 97 Abs. 2
Orientierungssatz: Zur Frage eines Einwands außerhalb des Gebührenrechts, wenn die Partei eine Ratsgebühr auf den Gebührenanspruch verrechnen will und behauptet, der Rat sei in der nämlichen Sache erteilt worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hier: Antrag des Rechtsanwalts XXX. auf Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO gegen die Beklagte

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Frankfurt am Main/Abt. Höchst vom 10.09.1999 am 17.04.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag von RA XXX. wird abgewiesen, soweit er nicht in Höhe eines Teilbetrags von 938,40 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt

Wert der Beschwerde: 1.386,90 DM

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß dem Antrag von RA XXX. nach § 19 BRAGO stattgegeben und gegen die Beklagte zugunsten von RA XXX. 1.386,90 DM an Anwaltskosten festgesetzt.

Die am 30.09.1998 - also vor Inkrafttreten (01.10.1998) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 06.08.1998 (BGBl. I, 2030) - von der Beklagten eingelegte Durchgriffserinnerung/Beschwerde, ist entgegen der Meinung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung rechtzeitig, denn der Kostenfestsetzungsbeschluß wurde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16.09.1998 zugestellt

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

In Höhe eines Teilbetrags von 938,40 DM ist die Hauptsache durch nachträgliche Zahlung der Beklagten (Schriftsatz vom 14.12.1998, Bl. 155 GA) erledigt. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

In Höhe des weiteren Teilbetrags von 448,50 DM ist der Kostenfestsetzungsantrag von RA XXX. unbegründet. Insoweit erhebt die Beklagte Einwände außerhalb des Gebührenrechts nach § 19 Abs. 5 BRAGO; die Festsetzung ist daher insoweit abzulehnen. Die Beklagte behauptet, die Kosten in Höhe von 448,50 DM beruhten auf der Kostenberechnung vom 14.03.1998 aufgrund einer Beratung der Beklagten durch Rechtsanwalt XXX. über den Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben. Diese Beratungsgebühr hätte Rechtsanwalt XXX. von seiner Kostennote absetzen müssen, denn die Beratungsgebühr gehe in die nach der Beratung entstandenen Gebühren durch Prozeßvertretung auf.

Es kann hier dahinstehen, ob die hinter der Rechtsansicht über die Gebührenfolge stehende Behauptung zutrifft, die Beratung, die zur Kostenberechnung vom 14.03.1997 führte, sei mit der später von RA XXX. für die Beklagte vorgenommenen Rechtsverteidigung in dem gegenständlichen Verfahren identisch. Nicht im Streit steht die Rechtsfolge, daß die Beratungsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO auf eine andere Gebühr aus der nämlichen Sache angerechnet wird. Im Kern behauptet die Beklagte, sie habe mit der Zahlung der Kostennote schon einen Teil der von RA XXX. mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gebühren beglichen. Ob Erfüllung durch diese Zahlung eingetreten ist, hängt wiederum davon ab, ob der am 14.03.1997 berechnete Rat in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung erteilt worden ist oder nicht. Diese Frage kann nur im Erkenntnisverfahren nach Würdigung von Tatsachen geklärt werden, die nicht gebührenrechtlicher Natur sind.

Dennoch waren der Beklagten die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Soweit sie nachträglich gezahlt hat, ist die Berechtigung der Gebührenforderung von RA XXX. anerkannt. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 2 ZPO, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet (Gerold/ Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Auflage, § 19 Rn 56). Substantielle Einwände gegen die Kostenfestsetzung hat die Beklagte nämlich erst mit Schriftsatz vom 14.09.1998 vorgebracht, während sie zuvor nur allgemein die Leistung des Rechtsanwalts rügte. Zur Zeit des Eingangs dieses Schriftsatzes war aber der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß schon erlassen. Daß der Einwand noch im Erinnerungsverfahren hätte berücksichtigt werden können, ändert an der Kostenfolge nichts, denn dieses Verfahren wurde nach altem Recht der Durchgriffserinnerung in das Beschwerdeverfahren übergeleitet.

Meinecke Tayefeh-Mahmoudi Held