OLG Frankfurt vom 14.10.1999 (5 WF 190/99)

Stichworte: Forderungsübergang, Sozialhilfeträger, Auskunftsanspruch
Normenkette: BSHG 91 Abs. 1 S. 1 n. F.
Orientierungssatz: Bei verständiger Auslegung der weiten Fassung des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist nur von einem eingeschränkten Übergang des Auskunftsanspruchs (auf den Leistungsträger)auszugehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 28.06.1999 am 14.10.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe für ihre Stufenklage vom 29.03.1999 bewilligt und ihr Rechtsanwältin Barbara Pauli-Tetkov in Hofheim beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist begründet.

Zwar geht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n. F. nunmehr auch der bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch bei Gewährung von Sozialhilfe mit über, damit auch der Sozialhilfeträger die Möglichkeit hat, mit einer Stufenklage gegen den Unterhaltsschuldner vorzugehen, wie es in dem beim Familiengericht Wiesbaden anhängig gewesenen Verfahren 53 F 278/98-21 auch praktiziert wurde. Allerdings kann die dort erfolgte Verurteilung des hiesigen Beklagten zur Auskunftsterteilung und der wohl auch erfolgten Auskunft der Klägerin im hiesigen Verfahren wegen § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegengehalten werden.

Der übergegangene Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers geht nämlich nur in dem Umfang über, in dem Sozialhilfe tatsächlich geleistet wurde. Dies bedeutet, daß dem Unterhaltsgläubiger aber nicht der Auskunftsanspruch gänzlich gekappt ist, denn sein Unterhaltsanspruch, dessen er sich berühmt, kann höher sein als die Sozialhilfe. Wegen der so bestehenden möglichen Spitze muß dem Gläubiger die Möglichkeit der Überprüfung gegeben sein (vgl. KG, FamRZ 1997, 1405). Bei verständiger Auslegung der weiten Fassung des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist nur von einem eingeschränkten Übergang des Auskunftsanspruchs auszugehen. Wie der Leistungsanspruch nur in dem Umfang übergeht, in dem Sozialhilfe gezahlt wurde, so kann bei sachgerechter Auslegung des Gesetzes auch nur der Auskunftsanspruch übergehen.

Dementsprechend bleibt dem Unterhaltsberechtigten ein abgespaltener Auskunftsanspruch bestehen. Da dieser Anspruch aber nicht teilbar ist, ist er in vollem Umfang auch gegenüber der Klägerin erneut zu befriedigen. Andernfalls wäre die Klägerin nicht in der Lage, die Berechtigung ihrer Ansprüche zu prüfen, soweit sie nicht durch die Sozialhilfe gedeckt sind, und ihr würden weitergehende oder in der Zukunft liegende Ansprüche entgehen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate ist die Prozeßkostenhilfebewilligung für die gesamte Stufenklage mit unbezifferten Zahlungsantrag zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 11 i. V. m. KV Nr. 1952; § 127 Abs. 4 ZPO.

Meinecke Held Schweitzer