OLG Frankfurt vom 10.10.2005 (5 WF 187/05)

Stichworte: Mandatsniederlegung, Vollmacht
Normenkette: ZPO 87
Orientierungssatz: Bricht die Partei den Kontakt zum Anwalt ab, dann hat die Niederlegung des Mandats für das Weiterbestehen der Vollmacht keine Auswirkung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.07.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 6.07.2005 am 10. Oktober 2005 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das ihr gemäß §§ 11 VaHRG, 33 FGG auferlegte weitere Zwangsgeld von 150 EUR wegen Nichterteilung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die Antragstellerin hat inzwischen weder die geforderten Auskünfte erteilt, noch zur Begründung der Beschwerde etwas vorgetragen, sondern vielmehr den Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten abgebrochen (zum Weiterbestehen der Vollmacht vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 87 Rdn. 1; BverwG MDR 1984, 170).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 GKG, 119 KostO

Schwamb