OLG Frankfurt vom 26.11.2003 (5 WF 182/03)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Mutwilligkeit, isolierte Geltendmachung von Folgesachen
Normenkette: ZPO 114, 91, 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Orientierungssatz: Die isolierte Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbunds ist nicht mutwilligt im Sinne des Prozeßkostenhilferechts.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Held als Einzelrichter auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main Abt. Höchst vom 08.08.2003 (Nichtabhilfebeschluß vom 01.09.2003) am 26.11.2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für eine isolierte Stufenklage zum Zugewinnausgleich mit der Begründung verweigert, sie habe es mutwillig verabsäumt die Klage im Scheidungsverbund zu erheben und damit die kostengünstigere Möglichkeit der Rechtsverfolgung (Streitwertaddition) ohne zureichenden Grund verabsäumt. Ein etwaiges ganzes oder überwiegendes Unterliegen des Antragsgegners im Verbundverfahren hätte auch im Rahmen des § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO berücksichtigt werden können.

Die Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts. Mit der Begründung, die isolierte Geltendmachung der Zugewinnausgleichsansprüche sei mutwillig, weil ein kostengünstigerer Weg nicht beschritten worden sei, kann der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe nach Meinung des unterzeichneten Richters nicht verweigert werden.

Das OLG Nürnberg, Senat für Farmiliensachen, Beschluß vom 7. Oktober 2002, Az : 7 WF 3020/02, FamRZ 2003, 772-773, ist der Auffassung, die isolierte Geltendmachung dürfte nicht als mutwillig im Sinne des Prozeßkostenhilferechts betrachtet werden und führt dazu folgendes aus:

"Denn während die Partei bei letzterer im Fall des - nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch unter dem Aspekt einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage wahrscheinlichen - Obsiegens davon ausgehen kann, daß der Gegner gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat, muß sie bei der Geltendmachung im Verbund damit rechnen, daß auch im Fall des vollen Erfolges ihres Antrages auf nachehelichen Unterhalt die durch die Folgesache verursachten (Mehr-) Kosten gemäß § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden. Eine Sicherheit dahingehend, daß das Gericht in diesem Fall von der Ausnahmeregelung des § 93 a Abs. 1 5. 2 Nr. 2 ZPO Gebrauch machen wird. besteht für die Partei nicht."

Der unterzeichnete Richter hält diese Auffassung für überzeugend (so auch Zöller/Philippi, 23. Auflage, § 623 Rn. 24 a). Unter Einbeziehung eines Kostenerstattungsanspruches kann die Rechtsverfolgung außerhalb des Verbunds wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein; wegen des gesetzlichen Übergangs der Kostenerstattungsansprüche ist dieser Weg der Rechtsverfolgung auch für die Staatskasse ggf. vorteilhafter.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hängt daher - neben der Frage der Bedürftigkeit, zu der das Amtsgericht noch nicht Stellung beziehen mußte - von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab. Diese hat das Amtsgericht noch zu überprüfen; das Beschwerdegericht kann ihm insoweit nicht vorgreifen.

Held