OLG Frankfurt vom 11.10.1999 (5 WF 181/99)

Stichworte: PKH, Teilbewilligung, Sperrwirkung, Wahlanwaltsgebühren
Normenkette: ZPO 122 Nr. 3, BRAGO 19
Orientierungssatz: Ist einer Partei nur für einen Teil des von ihr geführten Rechtsstreits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann ist die Geltendmachung von Wahlanwaltsgebühren nicht völlig ausgeschlossen. Bei richtigem Verständnis des § 122 Ziff. 3 ZPO geht die Sperrwirkung nur so weit, wie die Prozeßkostenhilfebewilligung reicht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hier: Sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 15.07.1999 (Verweigerung der Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei nach § 19 BRAGO) hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main am 11.10.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 324,80 DM.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag von Rechtsanwältin X. auf Festsetzung der Kosten gegen die eigene Partei nach § 19 BRAGO mit der Begründung abgewiesen, nach § 122 Ziff. 3 ZPO sei der Rechtsanwalt auch bei teilweiser Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht mehr berechtigt, Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen geltend zu machen.

Auf die zulässige sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ist einer Partei - wie hier - nur für einen Teil des von ihr geführten Rechtsstreits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann ist die Geltendmachung von Wahlanwaltsgebühren nicht völlig ausgeschlossen. Bei richtigem Verständnis des § 122 Ziff. 3 ZPO geht die Sperrwirkung nur so weit, wie die Prozeßkostenhilfebewilligung reicht. Demnach kann bei Teilbewilligung von Prozeßkostenhilfe der Antrag des Anwalts auf Festsetzung gem. § 19 BRAGO hinsichtlich des Gebührenanspruchs nicht zurückgewiesen werden, die dem Anwalt über den Rahmen der Prozeßkostenhilfe hinaus nach § 675 BGB aus der Geschäftsbesorgung und dem Mandatsverhältnis zusteht.

Auf die Frage, wie der Anteil zu errechnen ist (vergleiche die Rechtsprechungsübersicht bei Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 122 Rn. 9 und § 121 Rn. 45) kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Mit ihrem Beschwerdeantrag orientiert sich die Beschwerdeführerin an der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 13, 377).

Demnach mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Das Amtsgericht wird über den Festsetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden.

Meinecke Schweitzer Held