OLG Frankfurt vom 30.08.2004 (5 WF 177/04)

Stichworte: Verweigerung der Abtrennung, Beschwerde
Normenkette: ZPO 628, 252
Orientierungssatz: 1) Die förmliche Ablehnung eines Antrags auf Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverband nach § 628 ZPO hat keine rechtsgestaltende Wirkung. 2) Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer solchen Abtrennung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Ablehnung im Einzelfall als Aussetzung (§ 252 ZPO des Verfahrens darstellt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen (Der Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Mai 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 30. April 2004 am 30. August 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundverfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die jedoch unzulässig ist.

Grundsätzlich hat die förmliche Ablehnung eines Antrags auf Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern ist eine bloße verfahrensleitende Maßnahme. Eine darauf gerichtete Anregung eines Beteiligten muss vom Gericht nicht einmal förmlich beschieden werden (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 628, Rdn. 11); es verbleibt dann bei dem gesetzlichen Regelfall, dass die Entscheidung über alle Folgesachen mit dem Scheidungsurteil ergeht.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Abtrennung kann deswegen nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich die Ablehnung im Einzelfall als Aussetzung des Verfahrens darstellt (§ 252 ZPO; OLG Frankfurt/Main, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 1997, 1167 m.w.N., vgl. ferner OLG Frankfurt am Main, 2. Senat für Familiensachen Kassel, Beschluss vom 4.11. 2002, 2 WF 312/02, Entscheidungssammlung der Familiensenate unter "www.olgfamsen.de" m. w. N.).

Dabei ist für die Frage, ob die Weigerung, den Scheidungsverbund aufzulösen, ausnahmsweise als eine mittelbare Aussetzung des Verfahrens zu beurteilen ist, allerdings nicht in erster Linie auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 628 ZPO abzustellen, wie der hier zuständige Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 27. Mai 2004, 5 WF 192/03).

Um eine faktische Aussetzung annehmen zu können, muss vielmehr hinzukommen, dass das Gericht mit der Ablehnung der Abtrennung zu erkennen gibt, das Verfahren zur Zeit nicht weiter zu fördern, und damit praktisch einen Stillstand des Verfahrens herbeiführt. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn die Folge-sache - wie vorliegend - weiter gefördert wird. Hier versucht das Amtsgericht mit den erforderlichen gesetzlich vorgesehenen Schritten ( §§ 11 VaHRG, 33 FGG), die Entscheidungsreife des Versorgungsausgleichs herbeizuführen, um damit das Scheidungsverbundverfahren insgesamt zur Erledigung zu bringen. Dies wird daran deutlich, dass dem Antragsgegner bereits kurze Zeit vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erneut ein Zwangsgeld angedroht worden ist für den Fall, dass er nicht zur Klärung der Lücken in seinem Versicherungsverlauf beiträgt. Inzwischen hat das Amtsgericht gleichzeitig mit dem Nichtabhilfebeschluss des Beschwerdeverfahrens vom 4.6.2004 ein erneutes Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt. Von einer faktischen Aussetzung des Verfahrens kann danach nicht die Rede sein, zumal eine vorangegangene Festsetzung eines Zwangsgeldes den Antragsgegner erfolgreich zur Einreichung des Fragebogens "V1" bewegt hat. Ein Ausnahmefall, in dem die Beschwerde gegen die Nichtabtrennung einer Folgesache zulässig wäre, liegt deswegen nicht vor.

Abgesehen davon sind besondere Härtegründe, die eine sofortige Scheidung unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich unaufschiebbar gebieten würden, auch in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

Schwamb