OLG Frankfurt vom 02.11.2000 (5 WF 173/00)

Stichworte: Abgabe, Verweisung, Anfechtbarkeit
Normenkette: ZPO 621a Abs. 1 S. 2, 36, 37, 281 FGG 5, 64 Abs. 3
Orientierungssatz: Bei einer Abgabe einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet § 281 ZPO entsprechende Anwendung mit der Folge, daß der Abgabebeschluß unanfechtbar ist (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 14.06.2000 am 2.11.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat sich in dem Sorgerechtsverfahren mit dem angefochtenen Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners. Es ist unzulässig.

In der Sache handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Abgabe der selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nicht eigentlich um eine Verweisung im Sinne der ZPO. Allerdings findet § 281 ZPO entsprechend Anwendung mit der Folge, daß der Verweisungsbeschluß unanfechtbar ist ( § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Nach §§ 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO, 64 Abs. 3 FGG treten in Familiensachen an Stelle des § 5 FGG die " für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften"; dies sind außer den §§ 36, 37 ZPO auch § 281 ZPO, weil sonst die §§ 36, 37 ZPO nicht prozeßökonomisch angewandt werden könnten (BGH NJW 1978, 888, 889; FamRZ 1986, 454). Es kann hier dahinstehen, ob in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder grober Gesetzwidrigkeit die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß eröffnet ist oder ob ihm nur die Bindungswirkung fehlt mit der Folge, daß nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgegangen werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 281 Rn. 14. Weder hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör verletzt (die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist ausgiebig diskutiert worden), noch liegt ein Fall grober Gesetzwidrigkeit vor. Das Amtsgericht hat seine Auffassung zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts nachvollziehbar

begründet. Ob diese Ansicht richtig ist, kann hier dahinstehen: Eine falsche rechtliche Beurteilung läßt weder die Bindungswirkung entfallen, noch führt es die Anfechtbarkeit des Verweisungs-_ /Abgabebeschlusses herbei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.

Beschwerdewert: 2.000,00 DM, § 30 Abs. 2 KostO.

Dr. Hartleib Schwamb Held