OLG Frankfurt vom 06.09.1999 (5 WF 172/98)

Stichworte: Vergelichsgebühr, Erledigung, außergerichtlich, Kostenregelung
Normenkette: BRAGO 23 Abs. 1 S. 3
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen des Entstehens einer Vergleichsgebühr bei außergerichtlicher Erledigung; Erfordernis einer Regelung über die Kosten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Wiesbaden vom 09.06.1998 (Nichtabhilfebeschluß vom 29.09.1998) am 06.09.1999 beschlossen:

Die von dem Kläger auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 05.03.1998 an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden anderweit - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - auf 713,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.03.1998 festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu tragen.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 408,25 DM festgesetzt. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag angemeldet war eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO in Höhe von 15/10 (397,50 DM) aus dem Streitwert von 3.268,62 DM. Das Amtsgericht hat den Ansatz der Vergleichsgebühr mit der Begründung abgelehnt, bei der Vereinbarung der Parteien, die den Rechtsstreit außergerichtlich erledigt hat, handle es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich, was nach § 23 BRAGO Voraussetzung sei (Beschluß vom 15.06.1998). Mit der Nichtabhilfeentscheidung wird an Stelle der ursprünglichen Begründung darauf hingewiesen, daß die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen hätten, die der Kostengrundentscheidung im Rechtsstreit entspreche.

Die zulässige Beschwerde des Beklagten, die sich nur gegen die Absetzung der 15/10 Vergleichsgebühr richtet, hat zum Teil Erfolg. Der Beklagte hat nach Meinung des Senats Anspruch auf die Festsetzung einer 10/10-Gebühr in Höhe von 265,00 DM gem. § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, weil der Vergleich einen bereits anhängigen Anspruch geregelt hat und eine 15/10 Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO nur anfällt, wenn der Vergleichsgegenstand noch nicht gerichtshängig ist.

Unstreitig war es der Wille der Parteien, daß das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens und auch dieses Vergleichs entscheiden sollte, so daß insoweit nicht § 98 ZPO nach dem Parteiwillen zum Zuge kommen sollte.

Wie im Nichtabhilfebeschluß wird zum Teil von Literatur und Rechtsprechung als eine Voraussetzung für die Festsetzung der Vergleichsgebühr bei außergerichtlicher Erledigung angesehen, daß dieser neben der Regelung der Hauptsache auch noch eine bezüglich der Vergleichskosten enthalten müsse (Anmerkung von Mümmler zu OLG Karlsruhe, JurBüro 1983, 278 f; SchlHOLG, JurBüro 1984, 767; Mümmler zu OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1672 und Stein-Jonas-Bork, § 98 ZPO, Rz 16). Grund dafür ist der Gedanke, daß die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs nicht zwangsläufig zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten, wenn § 98 ZPO eingreift und eine Kostenaufhebung anordnet. Allerdings greift § 98 ZPO dann nicht ein, wenn die Parteien zwar in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, aber gemeinsam davon ausgehen, daß über dessen Kosten im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung ebenfalls mitentschieden werden solle. Gerade dies hat der Beklagte behauptet (Schriftsatz vom 22.10.1998) und der Kläger hat dem nicht widersprochen. Dann gilt auch für die Vergleichskosten die nach § 91 a ZPO durch das Gericht getroffene Kostenregelung im Hinblick auf den außergerichtlichen Vergleich (Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 98, Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Ansätze im Kostenfestsetzungsbeschluß ergeben sich dann festzusetzende Kosten in Höhe von 713,00 DM. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluß abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Hartleib Meinecke Held