OLG Frankfurt vom 30.08.1999 (5 WF 171/98)

Stichworte: PKH, Erfolgsaussicht, Sachprüfung, Abschluß des Hauptsacheverfahrens
Normenkette: ZPO 114 ff
Orientierungssatz: Der Senat vertritt die Auffassung, daß eine Sachüberprüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht mehr stattfindet, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt und die Berufungsfrist abgelaufen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 18.08.1998 am 30.08.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert:

Dem Beklagten wird zur Rechtsverteidigung hinsichtlich des geltend gemachten Ehegattenunterhalts Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwältin X., Wiesbaden, beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 1, 11 GKG i. V. m. Nr. 1952 KV, § 127 Abs. IV ZPO).

G r ü n d e :

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts kann nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von dem Beklagten hinsichtlich des ausgeurteilten Kindesunterhalts nicht mehr mit der Begründung angegriffen werden, seine Rechtsverteidigung habe hinreichende Erfolgsaussicht gehabt - sein Obsiegen ist insoweit so geringfügig, daß es sich im Rahmen der Kosten nicht auswirkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß für eine summarische rechtliche Würdigung kein Raum mehr sei, wenn die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen geklärt seien, es sei dann die als zutreffend erkannte Rechtslage der Beurteilung der Erfolgsaussicht zugrundezulegen, dabei sei maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung. Dem folgt der Senat. Er vertritt die Auffassung, daß eine Sachüberprüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht mehr stattfindet, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt und die Berufungsfrist abgelaufen ist. Dafür spricht die Erwägung, daß es die Rechtskraft verbiete, die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Urteils nochmals aufzuwerfen (vgl. Senat Beschluß vom 16.08.1996- 5 WF 8/96 mit Literaturhinweisen). Da der Beklagte sich nicht gegen die Zahlung des ausgeurteilten Kindesunterhalts wendet, hat er damit letztendlich nach dem Erkenntnisstand die Würdigung des amtsgerichtlichen Urteils akzeptiert.

Wegen einer ungebührlichen Verzögerung der Entscheidung seitens des Amtsgerichts hat keine abweichende Regelung zu erfolgen. Zum einen dürfte keine ungebührliche Verzögerung vorliegen, da dem Beklagten die Klage am 04.06.1998 zugestellt worden ist, zu danach eingegangenen Schriftsätzen der Parteien noch wechselseitig Stellung genommen wurde und Termin zur mündlichen Verhandlung bereits am 25.07.1998 anstand. Es kann im übrigen nicht angenommen werden, daß das Amtsgericht bei früherer Entscheidung über den unveränderten Sachverhalt positiv über den PKH-Antrag des Beklagten befunden hätte, die Erfolgsaussicht im Gegensatz zum Urteil bejaht hätte. Der Beklagte hat zudem Klageabweisung beantragt, obwohl er zunächst 415,00 DM an Kindesunterhalt zahlte und dann zur Entrichtung von 370,00 DM bereit war.

Hinsichtlich des geltend gemachten Ehegattenunterhalts erscheint es dagegen sachgerecht dem Beklagten für sein Begehren auf Klageabweisung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, nachdem der Senat mit Beschluß vom selben Tage Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gewährt hat.

Dr. Hartleib Held Schweitzer