OLG Frankfurt vom 14.09.2009 (5 WF 167/09)

Stichworte: Auskunft; eidesstattliche Versicherung; Stufenklage; PKH; VKH;
Normenkette: BGB 1613; ZPO 114, 254; BGB 1613; ZPO 114, 254;
Orientierungssatz:
  • Die Begründung, es sei "notwendig, dass Zweifel ausgeräumt werden, wie der Beklagte steuerlich verfahren ist", vermag mangels Bestimmtheit, was versichert werden soll, einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu rechtfertigen.
  • Ist Verfahrens-/Prozesskostenhilfe "für die Stufenklage" bewilligt, ist damit die jedenfalls nicht streitwerterhöhende zweite Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - ungeachtet einer insoweit fehlenden Erfolgsaussicht - bereits mit umfasst.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen (Der Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der Klägerin vom 27.07.2009 (Eingangsdatum) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 30.06.2009 am 14.09.2009 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Der Klägerin ist mit Beschluss vom 04.06.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden, "und zwar für die Stufenklage." Nach Abschluss der Auskunftsstufe durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 17.11.2008 (siehe dazu auch Beschluss des Senats vom 14.04.2009, 5 UF 25/09) hat das Amtsgericht nunmehr den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben abgewiesen, weil begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte des Beklagten nicht ersichtlich seien.

    Es kann letztlich dahinstehen, dass die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung, es sei "notwendig, dass Zweifel dahingehend ausgeräumt werden, wie der Beklagte steuerlich verfahren ist", schon mangels Bestimmtheit, was versichert werden soll, einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu rechtfertigen vermag. Ebenso wenig kann es darum gehen, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ... auf diese Weise ermitteln zu wollen, abgesehen davon, dass sich diese zwanglos aus den vorgelegten Prospekten ergibt wie auch der Umstand, dass das Hotel ... und Camping ... zusammen gehören. Soweit die Klägerin im Hinblick auf den Besitz eines PKW erneut die fehlende Wertangabe seitens des Beklagten rügt, wird - wie bereits im Senatsbeschluss vom 14.04.2009 - darauf hingewiesen, dass diesbezüglich vorgetragen wird, das Fahrzeug sei geleast.

    Die Beschwerde gegen die Abweisung des vorliegenden Antrags auf eine erweiterte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber ungeachtet dessen bereits deswegen unbegründet, weil mit dem Beschluss vom 04.06.2008 die Prozesskostenhilfe "für die Stufenklage" bewilligt ist und damit die jedenfalls nicht streitwerterhöhende zweite Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - ungeachtet einer insoweit fehlenden Erfolgsaussicht - bereits mit umfasst ist. Es fehlt deswegen schon am Rechtsschutzbedürfnis für die hier beantragte "Erweiterung". Erst für das sogenannte "Betragsverfahren" bedürfte es nach der Formulierung des Beschlusses vom 04.06.2008 gegebenenfalls einer erweiternden Bewilligung, obwohl der Senat auch insoweit an der Auffassung festhält, dass generell eine stufenweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der für die gesamte Stufenklage mit Zustellung eintretenden Rechtshängigkeit nicht zulässig ist und überhöhten Klageanträgen nur dadurch begegnet werden kann, dass bei der Bewilligung eine Streitwertbegrenzung vorgenommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2005, 5 WF 85/05 bei www.hefam.de , = OLG-Report Frankfurt 2006, 248 f. m.w.N.).

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, GKG-KV Nr. 1812.

    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

    Schwamb