OLG Frankfurt vom 09.06.2000 (5 WF 162/00)

Stichworte: Streitwert, Scheidungsverfahren, Arbeitslosenhilfe
Normenkette: GKG 12 Abs. 2 S. 2
Orientierungssatz: Die Arbeitslosenhilfe bleibt bei der Streitwertfestsetzung des Ehescheidungsverfahren als subsidiäre Leistung dann außer Betracht, wenn aufgrund einer Überleitungsmöglichkeit auf den anderen Teil das Familieneinkommen entsprechend gemindert würde, es sich also um einen "Durchlaufposten" handelte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen - vom 09.06.2000 am 4.10.2000 beschlossen:

Der Streitwert für die Scheidungssache wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 8.785,08 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Leistungen von dem Antragsgegner zurückgefordert würden oder zurückgefordert werden könnten. Die Arbeitslosenhilfe bleibt bei der Streitwertfestsetzung des Ehescheidungsverfahren als subsidiäre Leistung dann außer Betracht, wenn aufgrund einer Überleitungsmöglichkeit auf den anderen Teil das Familieneinkommen entsprechend gemindert würde, es sich also um einen "Durchlaufposten" handelte. Hingegen ist das "Nettoeinkommen der Eheleute" Im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 GKG um den Betrag der Arbeitslosenhilfe erhöht, wenn eine solche Überleitung nicht infrage kommt. Davon ist hier auszugehen, weil der Antragsgegner nur über ein Nettoeinkommen von 1.700,00 DM verfügt, also zu Unterhaltsleistungen nicht herangezogen werden kann und schon gar nicht zum Ersatz der an seine Frau geleisteten Arbeitslosenhilfe herangezogen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 3 GKG

Meinecke Schwamb Held