OLG Frankfurt vom 28.01.2011 (5 WF 16/11)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Verfahrensgegenstand, kurze Ehe, Verfahrenswert;
Normenkette: VersAusglG 3 Abs. 3; FamGKG 50 Abs. 3; FamFG 224 Abs. 3; VersAusglG 3 Abs. 3; FamGKG 50 Abs. 3; FamFG 224 Abs. 3;
Orientierungssatz:
  • Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig auch dann Verfahrensgegenstand des Scheidungsverfahrens, wenn bei kurzer Ehezeit i. S. d. § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Antrag gestellt wird.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    wird die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 26.10.2010 (Nichtabhilfeentscheidung vom 13.01.2011) abgeändert:

    Der Verfahrenswert wird auf 6.400 Euro festgesetzt (Scheidung 5.400 Euro, Versorgungsausgleich 1.000 Euro).

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Das Amtsgericht hat den Wert des Verfahrens allein nach der Scheidung mit 5.400 Euro bemessen und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, für den Versorgungsausgleich falle kein Wert an, weil die Ehezeit der Beteiligten weniger als drei Jahre betrug und ein Ausgleich nicht gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar nicht unterzeichnet. Ungeachtet ihrer Zulässigkeit ändert der Senat den Verfahrenswert jedoch gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen ab.

    Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig auch dann Verfahrensgegenstand des Scheidungsverfahrens, wenn bei kurzer Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 3 VersAusglG mangels gestellten Antrags letztlich kein Versorgungsausgleich stattfindet (ausgenommen sind die Fälle des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Das Gericht muss nämlich gemäß § 224 Abs. 3 FamFG ausdrücklich darüber entscheiden, wenn ein Wertausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet, wobei die Entscheidung konstitutive Wirkung hat und der Rechtskraft fähig ist. Somit ist für diesen Verfahrensgegenstand auch ein Verfahrenswert gemäß § 50 FamGKG festzusetzen (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2010, 2445; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; Schwamb, FamFR 2010, 467 in der Besprechung zu OLG Dresden a. a. O., das mit derselben Begründung eine Anwendung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG in den Fällen von späten Anträgen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe ablehnt). Was die Höhe des festzusetzenden Werts in diesen Fällen angeht, kann praktisch nur der Mindestwert von 1.000 Euro in Betracht kommen, weil eine Ermittlung der Zahl der Anrechte nicht stattzufinden hat. Selbst wenn bekannt wäre, welche Anrechte bestehen, erscheint es zutreffend, in Anwendung von § 50 Abs. 3 FamGKG nur den Mindestwert festzusetzen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 154).

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

    Frankfurt am Main, den 28. Januar 2011

    Oberlandesgericht, 5. Senat für Familiensachen Der Einzelrichter

    Schwamb