OLG Frankfurt vom 11.10.2004 (5 WF 157/04)

Stichworte: Verjährung, Vergütungsanspruch, einstweilige AO
Normenkette: BRAGO 16, ZPO 620, 620b
Orientierungssatz: Die Fälligkeit der Anwaltsgebühren für Verfahren gemäß §§ 620, 620 b ZPO tritt nach § 16 BRAGO in der bis 30. 6. 2004 gültigen Fassung unabhängig vom endgültigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens ein. Damit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig vom Abschluss des Scheidungsverfahrens mit der Beendigung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Kammergericht, Juristisches Büro 1985, 76; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1130).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen (Der Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 27.4.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16.3.2004 (Nichtabhilfeentscheidung vom 9.9.2004) am 11. Oktober 2004 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägervertreters wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag vom 10.11.2003 auf Erstattung von Gebühren in Höhe von EUR 521,92 gegen die Staatskasse wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die Fälligkeit der Anwaltsgebühren für Verfahren gemäß §§ 620, 620 b ZPO tritt nach § 16 BRAGO in der bis 30. 6. 2004 gültigen Fassung unabhängig vom endgültigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens ein. Damit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig vom Abschluss des Scheidungsverfahrens mit der Beendigung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Kammergericht, Juristisches Büro 1985, 76; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1130). Dieser Zeitpunkt war vorliegend der Erlass des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses am 17.10.2000 als erstem in Betracht kommendem Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des § 16 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, zu § 16 BRAGO, Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung (i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB) ist demzufolge mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Schwamb