OLG Frankfurt vom 10.05.2023 (5 WF 15/23)

Stichworte: Vereinfachtes Verfahren; Festsetzungsantrag; Betreuer; Verfahrensbevollmächtigter; Zustellung
Normenkette: FamFG 249, 250 Abs. 1 Nr.1; FamFG 251; ZPO 170, 170a, 172; ZPO 253
Orientierungssatz:
  • Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind.
  • Mit Blick auf diesen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG führen weder die fehlende Nennung des Betreuers im Antrag noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für sich genommen zur Unzulässigkeit des Verfahrens.
  • Die fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag führt nur dann zu einer fehlerhaften Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser verfahrensunfähig ist.
  • Auch steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrags an den Antragsgegner nicht entgegen. Zwar hat nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass dem die Zustellung Veranlassenden – hier der Rechtspflegerin - die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist.
  • 247 FH 223/22
    AG Gießen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grün und Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Kriewald und Moelle auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 01.12.2022 am 10.05.2023 beschlossen:

    Der Beschluss vom 01.12.2022 betreffend die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für E., geb. am XX.XX.2008, wird aufgehoben und der Festsetzungsantrag betreffend E. zurückgewiesen.

    Die Beschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für F., geb. am XX.XX.2012, wird zurückgewiesen.

    Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

    Der Beschwerdewert wird auf 11.550 Euro festgesetzt.

    Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Rechtswahrnehmung wird ihm Rechtsanwältin R. beigeordnet.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsgegner ist der Vater des am XX.XX.2008 geborenen E. und der am XX.XX.2012 geborenen F. Der Antragsgegner lebt von der Mutter der Kinder getrennt.

    Die Mutter bezog in der Vergangenheit Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kinder. Mit Schreiben vom 10.10.2022 beantragte der Antragsteller im vereinfachten Unterhaltsverfahren die Festsetzung der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners aus übergegangenem Recht über laufenden und rückständigen Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes für die Zeit ab 01.02.2022. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner zusammen mit dem Einwendungsvordruck am 21.10.2022 zugestellt. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte hierauf nicht.

    Mit Beschlüssen vom 01.12.2022, beide unter dem Aktenzeichen 247 FH 223/22 VU, verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt für E. und für F., wobei der Unterhalt für die Zeit ab 01.11.2022 als dynamisierter Unterhalt und für die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.10.2022 beziffert, und zwar für E. in Höhe von 2.826 Euro und für F. in Höhe von 2.124 Euro, festgesetzt wurde.

    Gegen diese dem Antragsgegner am 08.12.2022 zugestellten Beschlüsse richtet sich die am 09.01.2023 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners.

    Er macht geltend, dass E. seit März 2022 in etwa hälftig in seinem Haushalt wohne und seit Anfang September 2022 gänzlich zu ihm gezogen sei, so dass der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren in Bezug auf E. bereits aus diesem Grund unzulässig sei.

    Darüber hinaus sei der Festsetzungsantrag auch deshalb unzulässig, weil er nicht die nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG erforderliche Angabe des gesetzlichen Vertreters des Antragsgegners und seiner Verfahrensbevollmächtigten enthielt. Für den Antragsgegner sei eine Betreuung eingerichtet u. a. für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Gerichtlich bestellter Betreuer sei Herr B.B.. Dies sei dem Antragsteller bereits im Jahr 2019 angezeigt worden. Im Übrigen sei dem Antragsteller auch bekannt gewesen, dass der Antragsgegner in Unterhaltsangelegenheiten anwaltlich vertreten werde, eine vom Betreuer unterzeichnete Vollmacht sowie der Betreuerausweis sei dem Antragsteller durch die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.03.2022 übersandt worden.

    Der Antragsteller behauptet, bei Stellung des Antrags hätte ihm keine Kenntnisse über eine Änderung des Lebensmittelpunkts von Elias vorgelegen. Was die unterbliebene Angabe des Betreuers sowie der Bevollmächtigten im Antrag vom 10.10.2022 anbelange, so sei es zwar zutreffend, dass die Kommunikation bis Februar 2022 über den Betreuer erfolgt sei und er sodann über die Einschaltung einer Rechtsanwältin informiert worden sei. Nach dem ersten Schreiben der Bevollmächtigten vom 14.03.2022 sei die Kommunikation jedoch im Sande verlaufen. Als im August 2022 durch eine dritte Person Unterlagen des Antragsgegners übermittelt worden seien und der Antragsgegner sich im September persönlich telefonisch mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung gesetzt habe, habe man jedoch nicht weiter vom Fortbestehen der Betreuung und der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten ausgehen können.

    II.

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

    Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG können im vereinfachten Unterhaltsverfahren Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend gemacht werden.

    Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde darauf stützt, dass das Kind E. nicht mit der Mutter, sondern mit ihm in einem Haushalt lebt, handelt es sich um eine Einwendung, die die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betrifft und damit um eine Einwendung, die mit der Beschwerde nach § 256 FamFG geltend gemacht werden kann. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur zulässig, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt zusammen lebt.

    Nach dem Vorbringen des Antragsgegners ist E. am 21.09.2022 zu ihm gezogen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die Kindesmutter aufgefordert, den Unterhaltsvorschuss, der an sie für die Zeit nach dem 21.09.2022 geleistet wurde, zurückzuzahlen. Da E. bereits bei Antragstellung seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr bei der Mutter, sondern beim Antragsgegner hatte, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Kindesunterhalts für E. im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht vor, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben ist.

    Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhalt für das Kind F. richtet, ist sie zulässig. Der Antragsgegner hält den Festsetzungsantrag für unzulässig, weil er nicht alle Angaben nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthalten habe. Er erhebt also auch hier Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens. Die Beschwerde hat insoweit jedoch keinen Erfolg.

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass der Antrag die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten enthalten muss. Vorliegend enthielt der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts keinerlei Angaben zum Betreuer des Antragsgegners und damit zu seinem gesetzlichen Vertreter. Für den Antragsgegner war gemäß §§ 1896 ff BGB a.F. (§§ 1814 ff BGB n.F.) ein Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt worden. Der Betreuer kann den Betreuten in seinen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 1823 BGB, und hat – unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht - innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Grüneberg/Götz, BGB, 82. Auflage, § 1823 Rn. 2; BeckOK/Kersting, 48. Ed. 01.03.2023, ZPO § 53 Rn. 10). Auch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war im Antrag nicht bezeichnet worden.

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die fehlenden Angaben jedoch nicht die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zur Folge und auch nicht zu einer fehlerhaften Behandlung des Verfahrens geführt, die eine Aufhebung des Beschlusses gebieten könnte.

    Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 250 Rn. 3; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 250 Rn. 3). § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG hat insofern dieselbe Zielrichtung wie die vergleichbaren Vorschriften der §§ 253 Abs. 1 Nr. 1 und 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Blick auf den Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind weder die fehlende Nennung des Betreuers im Antrag noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für die Zulässigkeit des Verfahrens von Belang. Die Identität des Antragsgegners, dessen Name und Anschrift sich zweifelsfrei aus dem Antrag ergab, war durch die fehlende Angabe nicht tangiert, seine Identifizierung war anhand der Angaben im Antrag zweifelsfrei möglich.

    Auch die ordnungsgemäße Zustellung des Antrags sowie der Hinweise nach § 251 FamFG war ohne weiteres möglich. Insbesondere führte die fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag zu keiner fehlerhaften Zustellung des Antrags. Sie hätte nur dann Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens gehabt, wenn von einer Verfahrensunfähigkeit des Antragsgegners ausgegangen werden müsste. Allein die Bestellung eines Betreuers hat allerdings auf die Geschäftsfähigkeit und die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG grundsätzlich keinen Einfluss (Grüneberg/Götz, BGB, 82. Auflage § 1823 Rn. 2). Das Gesetz geht insoweit – anders als bei minderjährigen Personen – vom Grundsatz der Doppelzuständigkeit aus (BeckOGK/Schmidt-Reca, 1.1.2023, BGB, 1823 Rn. 1). Die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betreuten bleibt durch die Betreuerbestellung unberührt, solange der Betreute nicht geschäftsunfähig iSv § 104 Nr. 2 BGB ist oder ein Einwilligungsvorbehalt (§ § 1903 BGB a.F. / § 1825 BGB n.F.) angeordnet worden ist. Die Zustellung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt ist, ist mithin nur dann unwirksam, wenn die betreute Person geschäftsunfähig und damit verfahrensunfähig ist. Nur dann ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen, § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Liegt indes keine Prozessunfähigkeit der betreuten Person vor, kann an sie wirksam zugestellt werden. Hieran hat sich auch durch die im Zuge des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts eingeführte Vorschrift des § 170a ZPO nichts geändert. Im Falle der Prozessfähigkeit des Betreuten ist an diesen zuzustellen. Der Betreuer erhält lediglich eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments. Das Unterbleiben der Unterrichtung des Betreuers hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der förmlichen Zustellung an den Betreuten, da es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 170a Rn. 1).

    Vorliegend sind keinerlei Umstände gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner geschäfts- und verfahrensunfähig ist. Zu einer eventuellen Verfahrensunfähigkeit wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts vorgetragen und allein aus dem Umstand, dass für den Antragsgegner eine Betreuung eingerichtet ist, kann auf eine Verfahrensunfähigkeit nicht geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner seit September 2022 seinen Sohn Elias in seinen Haushalt aufgenommen hat und ihn versorgt und betreut, spricht gegen eine Geschäftsunfähigkeit.

    Ebenso wenig steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrags an den Antragsgegner entgegen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat zwar in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Dabei beginnt der Rechtszug mit Anhängigkeit, also ab Einreichung eines Antrags. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO greift jedoch nur, wenn dem die Zustellung Veranlassenden die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist (BeckOK/Dörndorfer, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 172 Rn. 4). Kenntnis von einer möglichen Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner hatte die Rechtspflegerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb die Zustellung an den Antragsgegner wirksam war. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Verfahrensbevollmächtigte vorgerichtlich bevollmächtigt worden war, insbesondere ob gegenüber dem Antragsteller neben der außergerichtlichen Vertretung auch die Befugnis zur Vertretung in einem künftigen Unterhaltsverfahren angezeigt worden war. Im Übrigen wäre der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, da der Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten spätestens im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vorlag.

    Da mithin sowohl das vereinfachten Verfahrens zulässig war, als auch von einer verfahrensfehlerfreien Zustellung des Antrags und den Hinweisen nach § 251 FamFG an den Antragsgegner auszugehen ist und sonstige Einwendungen gegen den Beschluss vom 01.12.2022 betreffend den Unterhalt für F. nicht erhoben wurden, ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Soweit der Antragsgegner gegen die Höhe des titulierten Unterhalts vorgehen möchte, bleibt ihm die Möglichkeit, nach § 240 FamFG die Abänderung zu beantragen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Nachdem der Antragsgegner mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die fehlende Kenntnis des Antragstellers vom Aufenthaltswechsel des Kindes E. steht dem nicht entgegen. Entgegen der Argumentation des Antragstellers wäre es in erster Linie Aufgabe der Unterhaltsvorschuss beziehenden Mutter des Kindes gewesen, den Antragsteller insoweit zu informieren und nicht Aufgabe des Antragsgegners.

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Der Wert setzt sich zusammen aus dem für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Unterhalt für F. und E. sowie den geltend gemachten Rückständen. Für F. wurde laufender Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der 2. Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes verlangt, mithin ein Monatsbetrag von 236 Euro (455 Euro – 219 Euro Kindergeld). Bezogen auf 12 Monate nach Antragstellung und unter Einbeziehung des Rückstands für 9 Monate ergibt dies 4.956 Euro (21 x 236 Euro). Für E. wurde Mindestunterhalt nach der 3. Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes gefordert, also ein Monatsbetrag von 314 Euro (533 Euro - 219 Euro). Hier ermittelt sich ein Wert von 6.594 Euro (21 x 314 Euro). In Summe errechnet sich ein Gesamtwert von 11.550 Euro.

    Grün Dr. Kriewald Moelle