OLG Frankfurt vom 04.03.2014 (5 WF 15/14)

Stichworte: Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Änderung der Zahlungen; Ausschlussfrist; selbständige Folgesache;
Normenkette: ZPO 120 Abs. 4 a. F.; ZPO 120 a; FGG-RG 111 Abs. 1, 4;
Orientierungssatz:
  • Die Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (jetzt § 120 a ZPO) beginnt bei einem nach altem Recht eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren erst mit Beendigung des gesamten Verbundverfahrens, d.h. bei einer abgetrennten Folgesache mit deren Abschluss.
  • Ein bloßes Nichtbetreiben der Folgesache steht jedenfalls dann nicht der Verfahrensbeendigung gleich, wenn den Parteien offenkundig bekannt ist, dass die nach mündlicher Verhandlung bereits angekündigte abschließende Entscheidung noch aussteht.
  • Wird eine nach altem Recht abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich ab 1.9.2009 gemäß Art 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Folgesache fortgeführt und erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr auf diese Folgesache, dann beginnt die Sperrfrist für die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe mit dem 1.9.2009.
  • 53 F 547/98
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 25.11.2013 (Nichtabhilfebeschluss vom 21.1.2014) am 4.3.2014 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 30.10.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das vorliegende Ehescheidungsverfahren bewilligt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.3.2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt, da noch nicht alle Auskünfte der Versorgungsträger vorlagen und beide Parteien damals die Abtrennung begehrten. Den Streitwert setzte es für die Ehesache iHv 6.000,- DM und für den Versorgungsausgleich (vorläufig) iHv 1.000,- DM fest. In der Folgezeit rechnete die der Antragstellerin im ersten Rechtszug beigeordnete Rechtsanwältin ihre gegenüber der Staatskasse bestehenden Vergütungsansprüche ausgehend von einem Gegenstandswert iHv 7.000,- DM ab und erhielt am 29.6.2000 insgesamt eine Auszahlung iHv 887,40 DM für ihre Tätigkeit im ersten Rechtszug. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich teilte das Familiengericht nach erfolgter Einholung von Auskünften der Versorgungsträger und der Durchführung zweier mündlicher Anhörungen den Parteien mit Verfügung vom 22.8.2002 mit, dass es gemäß der von ihm erstellten Berechnung über den Versorgungsausgleich nunmehr ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden wolle und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen (Bl. 128 d. A. VA). Gerichtsintern wurde vom zuständigen Richter eine Frist zur Wiedervorlage der Akte nach Ablauf eines Monats gesetzt. Die Akte wurde in der Folgezeit weder dem Richter vorgelegt noch wurde seitens der Parteien oder der Versorgungsträger nach dem Sachstand angefragt. Erst nach über 9 Jahren, nämlich am 9.9.2011 kündigte das Amtsgericht den Fortgang des Verfahrens an (Bl. 132 d. A. VA) und holte in der Folgezeit Auskünfte von den Versorgungsträgern nach dem ab 1.9.2009 geltenden neuen Recht zum Versorgungsausgleich ein. Ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Versorgungsausgleichsverfahren wurde von der Antragstellerin nicht gestellt. Mit Beschluss vom 28.09.2012, rechtskräftig seit dem 28.12.2012, entschied das Amtsgericht über die Durchführung des Versorgungsausgleichs und setzte den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.800,- EUR fest (Bl. 190 d. A. VA). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte sodann eine neue Festsetzung ihrer Gebühren für das gesamte Verfahren auf der Basis des endgültigen Verfahrenswertes des Versorgungsausgleichs iHv 777,07 EUR abzüglich bereits geleisteter Vorschüsse iHv 453,72 EUR, also 323,25 EUR, die auch in dieser Höhe festgesetzt und ausgezahlt wurden. Mit Verfügung des Rechtspflegers vom 27.5.2013, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 6.6.2013, kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an und forderte diese auf, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß dem beigefügten Vordruck einzureichen (Bl. 29 d. PKH-Hefts). Mit Schreiben vom 17.6.2013 trat die Antragstellerin einer Überprüfung der PKH- Bewilligungsvoraussetzungen entgegen. Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 20.6.2013 wies diese darauf hin, dass die Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO nach ihrer Auffassung erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu laufen beginne. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.7.2013 beantragte die Antragstellerin eine Fristverlängerung zur Vorlage der "Prozesskostenhilfeunterlagen" bis zum 20.7.2013, die stillschweigend gewährt wurde. Eine neuerliche Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 23.7.2013 bei dem Amtsgericht - ohne einen Gehaltsnachweis - ein-. Mit Verfügung vom 25.7.2013 forderte der zuständige Rechtspfleger die Antragstellerin auf, einen aktuellen Gehaltsnachweis nachzureichen. Dieser ging erst nach einem aktenmäßig nicht bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 11.10.2013 bei dem Amtsgericht ein. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin mit Schreiben vom 23.10.2013 der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigen Festsetzung von Raten zur Rückzahlung der Verfahrenskosten gewährt hatte, änderte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 25.11.2013 die der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.10.1998 bewilligte Prozesskostenhilfe dahin ab, dass ab 1.2.2013 von der Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu zahlen seien. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 3.12.2013 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.12.2013 Beschwerde ein, die am 2.1.2014 bei dem Amtsgericht einging. Sie ist der Auffassung, dass die 4-Jahresfrist von § 120 Abs. 4 ZPO bereits verstrichen sei und macht weiter geltend, dass bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich sie nicht zu einer Zahlung herangezogen worden wäre, da ihre damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht zugelassen hätten.

    II.

    Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

    Auf das Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Zivilprozessordnung Anwendung, wobei nach § 40 EGZPO auf die vor dem 1.1.2014 geltende Gesetzeslage abzustellen ist.

    Das Amtsgericht hat im Rahmen des von ihm durchgeführten Überprüfungsverfahrens die ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesichts der unstreitigen Veränderung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zutreffend dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, aus ihrem einzusetzenden Einkommen künftig zur Rückzahlung der Verfahrenskosten monatliche Raten iHv 115, - EUR aufzubringen.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde war eine Abänderung der Entscheidung zu ihrem Nachteil nicht durch die Regelung von § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO (a. F.) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Abänderung der ursprünglichen PKH-Entscheidung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

    Eine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ist vorliegend nicht bereits durch das seit 14.3.2000 rechtskräftige Scheidungsurteil vom selben Tag eingetreten. Bei einem Scheidungsverbundverfahren, wie vorliegend nach § 623 ZPO (a. F.) der Fall, kommt es nämlich insoweit nicht auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auf die Beendigung des gesamten Scheidungsverbundes an (allg. M., vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 120 ZPO Rn. 245), so dass hier grundsätzlich auf die formale Beendigung der Scheidungsfolgensache Versorgungsausgleich abzustellen ist. Auch liegt keine sonstige Beendigung des Verfahrens, insbesondere auch nicht durch Nichtbetreiben des Verfahrens in der Zeit vom 22.8.2002 bis 9.9.2011 vor. Unter den Begriff der sonstigen Beendigung eines Verfahrens werden in der Rechtsprechung und Literatur Fälle des Vergleichs, des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens und auch das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens durch die Parteien erfasst (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 120a ZPO Rn. 19). Eine Beendigung des Verfahrens durch das bloße Nichtbetreiben der Parteien des abgetrennten Versorgungsausgleichs kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich beim Versorgungsausgleich um ein von Amts wegen einzuleitendes (§§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG, 623 ff. ZPO a. F.), unter den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) fallendes Verfahren handelt. Auch soweit das Familiengericht hier von sich aus seiner Verfahrensförderungspflicht über einen Zeitraum von über 9 Jahren nicht nachgekommen ist, liegt keine Beendigung des Verfahrens iSd § 120 Abs. 4 (a. F.) ZPO vor.

    Zwar ist in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass wegen Nichtbetreibung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ausnahmsweise dann nicht auf die formelle Beendigung einer vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache abzustellen ist, wenn das Verfahren nach der Abtrennung vom Verbund über einen 4 Jahre überschreitenden Zeitraum überhaupt nicht mehr vom Familiengericht fortgeführt wurde und das gesamte Verhalten des Gerichts bei den Beteiligten den zwingenden Eindruck hinterlassen hat, dass das Verfahren tatsächlich beendet sei (OLG Naumburg FamRZ 2001, 237). Ein solcher Ausnahmefall, in dem durch das Nichtbetreiben des Verfahrens ein schützenswertes Vertrauen der Partei auf die Beendigung eines Verfahrens entstanden ist, liegt hier nicht vor. Anders als bei dem vom OLG Naumburg (a. a. O.) entschiedenen Fall, in dem der abgetrennte Versorgungsausgleich vom Familiengericht überhaupt nicht fortgeführt wurde, keine Wiedervorlagefristen verfügt und auch in einem späteren Überprüfungsverfahren von der Beendigung des Versorgungsausgleichs ausgegangen wurde, hat das Amtsgericht vorliegend nach der Abtrennung der zwischen den Beteiligten zudem streitigen Folgesache Versorgungsausgleich, die mangels Entscheidungsreife auf ausdrücklichen Antrag beider Parteien erfolgte, das Verfahren in aufwändiger Weise fortgeführt und nach Einholung der fehlenden Auskünfte und der Durchführung immerhin zweier Anhörungstermine eine letzte Frist zur Stellungnahme vor einer abschließenden Entscheidung gesetzt. Insoweit konnte bei den Parteien auch angesichts des Umstandes, dass das Verfahren mangels Vorlage der Akte an den zuständigen Richter über einen Zeitraum von über 9 Jahren nicht betrieben wurde, keinesfalls der Eindruck entstanden sein, dass das Verfahren beendet worden sein könnte. Den Beteiligten war offenkundig bekannt, dass eine abschließende Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ausstand und ihnen die Möglichkeit zu jeder Zeit offen, über ihre Verfahrensbevollmächtigten sich nach dem Sachstand des Verfahrens zu erkundigen und bei dem Familiengericht auf verfahrensfördernde Maßnahmen hinzuwirken. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der langen Zeitdauer der durch das Gericht verursachten Verfahrensverzögerung ein von § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) zu schützendes Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die Nichtabänderbarkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entstanden sein.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Sperrfrist von § 120 (a. F.) ZPO aber auch nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich vom 28.9.2012, die hier am 28.12.2012 eingetreten ist, abzustellen. Der Scheidungsverbund wurde infolge des nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG bestimmten Übergangs der vormaligen abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich in das zum 1.9.2009 geltende neue Recht des FamFG bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung beendet. Zwar bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich auch nach diesem Zeitpunkt (unselbständige) Folgesache. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 635) aber nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen war. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG löst für die als selbständige Familiensachen fortzuführenden früheren Folgesachen den Scheidungsverbund auf, so dass die Folgesache Versorgungsausgleich hier als selbständige Folgesache fortgeführt wurde und sich die für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe hier entgegen §§ 629d ZPO (a. F.), 149 FamFG auch nicht auf die Folgesache Versorgungsausgleich erstreckt hat (BGH a. a. O.). Dies hat - worauf der Senat ausdrücklich hinweist - zur Folge, dass von der Staatskasse gleichwohl verauslagte anteilige Gerichts- und Anwaltsgebühren, die auf der Überleitung des Versorgungsausgleichs in ein selbständiges Verfahren nach dem FamFG beruhen, überhaupt nicht von der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) betroffen sind, weil insoweit der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Soweit die Staatskasse gleichwohl der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine (anteilige) Entschädigung für das selbständige Versorgungsausgleichsverfahren gewährt hat, können diese Kosten mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von der Beschwerdeführerin beansprucht werden.

    Gemäß den obigen Ausführungen begann die Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) mithin am 1.9.2009 zu laufen und endete gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 1.9.2013. Obwohl das Amtsgericht erst am 25.11.2013 seine Entscheidung zur Abänderung der ursprünglichen PKH-Bewilligung getroffen hat, ist die Entscheidung noch fristgemäß innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist ergangen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, auf welchen Zeitpunkt bei der Frage des Ablaufes der Frist des § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) abzustellen ist. Zum Teil wird vertreten, dass generell die Änderungsentscheidung innerhalb der Vierjahresfrist zu ergehen habe (OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; Schoreit/Groß, a. a. O., § 120 ZPO Rn. 35). Die Gegenauffassung ( OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310, 311; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., 2013, § 120 Rn. 20) stellt dagegen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens ein, so dass im vorliegenden Fall, da das Verfahren am 27.5.2013 eingeleitet wurde, die Frist gewahrt wäre. Der Senat tritt der zuerst genannten wohl h. M. nicht entgegen. Er ist jedoch, wie ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (etwa OLG Koblenz MDR 2013, 488; Gottschalk in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rn. 386; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., 2013, § 120 ZPO Rn. 23) der Auffassung, dass es ausnahmsweise dann auf die Einleitung des Abänderungsverfahrens ankommt, wenn dieses so rechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Auskunftserteilung durch die Antragstellerin noch vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist hätte beendet werden können. Insoweit kann es nämlich nicht in der Sphäre der betroffenen Partei liegen, durch willkürlich verzögerte Auskunftserteilung den Ablauf der Frist herbeizuführen. So liegt der Fall hier. Das Verfahren wurde etwa drei Monate vor Ablauf der Frist so zeitig eingeleitet, dass mit einer Beendigung noch vor dem 31.8.2013 zu rechnen war. Das Verfahren wurde deshalb verzögert, weil die Beschwerdeführerin erst am 23.7.2014 und zudem unvollständig Auskunft über die Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse erteilt hatte, weil sie einen erforderlichen Beleg, nämlich einen aktuellen Gehaltsnachweis, ihrer Erklärung nicht beigefügt hatte. Dieser ging nach einer Aufforderung des Rechtspflegers erst nach dem 11.10.2013 bei dem Amtsgericht ein. Bei einer vollständigen und fristgemäßen Auskunftserteilung hätte das Verfahren ohne weiteres vor dem 1.9.2013 beendet werden können.

    Da damit die gesetzliche Sperrfrist von § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht verletzt worden ist, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

    Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da wegen der noch nicht hinreichend geklärten Frage, auf welchen verfahrensmäßigen Zeitpunkt bei dem Ablauf der gesetzlichen Frist von § 120 Abs. 4 ZPO abzustellen ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Weiterhin ist die Frage, ob das Nichtbetreiben eines Amtsverfahrens eine sonstige Beendigung i. S. d. § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) darstellt, von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Ostermöller Albrecht Dr. Dürbeck