OLG Frankfurt vom 15.02.2000 (5 WF 147/98)

Stichworte:
Normenkette: ZPO 91
Orientierungssatz: Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 29.07.1998 am 15.02.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 4.902,68 DM.

G r ü n d e :

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.07.1998 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Gießen auf Antrag der Beklagten gegen den Kläger, der nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 13.05.1998 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, unter anderem als notwendige Auslagen der Beklagten die Kosten des Ermittlungsberichtes vom 16.02.1998 der DKG Detektiv-Kooperative-Gießen GmbH entsprechend deren Rechnung vom 17.03.1998 mit 4.902,68 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 06.08.1998 am 18.08.1998 eingelegten Erinnerung, der das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen durch Beschluß vom 10.09.1998 nicht abgeholfen hat.

Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende und nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung (§§ 104 ZPO, 11 RpflG a. F.) hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar sind die von der Beklagten als notwendige Auslagen geltend gemachten Detektivkosten im Rahmen der Kostenerstattungspflicht des Klägers nach § 91 ZPO nur erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozeßbezogen waren (vgl. 0LG Frankfurt am Main OLGR 1993, Seite 290, Zöller/Herget ZPO 21. Auflage Rn. 13 - Detektivkosten - zu § 91). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall anzunehmen. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten unter dem 13.10.1997 eine Unterhaltsklage mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.100,00 DM erhoben und diese damit begründet, kein eigenes Einkommen zu haben, dann jedoch nach Erwiderung der Beklagten und erst nach dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 14.01.1998 und 28.01.1998 eingeräumt, im Jahr 1997 Einkommen aufgrund einer Arbeitstätigkeit auf der Basis von 42 bzw. 68 Stunden pro Monat bei der Firma X-GmbH, deren Inhaberin die Lebensgefährtin des Klägers ist, erzielt zu haben. Wenn die Beklagte bereits zuvor mit dem Ziel ihren Vortrag im Schriftsatz vom 16.12.1997, der Kläger arbeite für die Firma X., untermauern zu wollen, eine Detektei einschaltet, die vom 05.01.1998 bis zum 16.02.1998 die Anwesenheit des Klägers in den Geschäftsräumen der Firma X. ermitteln sollte und ermittelt hat, so ist dies trotz der nicht geringen Kosten dieser Ermittlungstätigkeit von 4.902,68 DM im Hinblick die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsforderung des Klägers und des dabei dargelegten Nettoeinkommens unabhängig von den Schulden, die monatlich bedient wurden, und seinem bewußt wahrheitswidrigen Vortrag grundsätzlich nicht zu beanstanden, vielmehr ist davon auszugehen, daß bei dieser Sachlage eine vernünftige Partei berechtigte Ursache zur Einschaltung der Detektei haben konnte (vgl. 0LG Stuttgart, FamRZ 1989, 888). Dies gilt auch hinsichtlich der zur Überprüfung eines Einkommens aufrechterhaltenen Überwachungstätigkeit nach Erhalt der Schriftsätze vom 14.01.1998 und 28.01.1998.

Der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten steht auch nicht der Umstand entgegen, daß letztendlich das Familiengericht sein klagabweisendes Urteil nicht auf den in das Verfahren eingeführten Ermittlungsbericht und die Frage, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich für die Firma X. GmbH tätig ist, gestützt hat. Entscheidend ist lediglich, daß der Ermittlungsauftrag wie vorliegend prozeßbezogen war und der Ermittlungsbericht in den Prozeß eingeführt worden ist, was durch Vorlage seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.03.1998 geschehen ist (vgl. Zöller a. a. O., HansOLG Hamburg JurBüro 1991, 1105). Die Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, daß ihr anderweitige, auch prozessual verwertbare Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. 0LG Frankfurt am Main a. a. 0.). Denn insoweit wäre lediglich eine Benennung der Lebensgefährtin des Klägers, der Frau X., als Zeugin oder eine Parteivernehmung des Klägers durch das Gericht auf eventuelle Anregung der Beklagten in Frage gekommen, was von der Beklagten jedoch im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit dieser Beweismittel nicht vorrangig zu verlangen war. Der Kläger hatte im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.12.1997 sein Vorbringen, er sei einkommenslos wiederholt und diesem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung beigefügt. Bei der Lebensgefährtin handelte es sich nicht um einen "neutralen" Arbeitgeber, diese stand vielmehr in der Sphäre des Klägers und es war der Beklagten auch nicht bekannt, was diese zu der Berufstätigkeit des Klägers und ihrem Umfang sagen würde, es war ihr zuzubilligen, sich insoweit zunächst Informationen zu beschaffen. Auch der Umstand, daß der Kläger für den Umfang seiner Bedürftigkeit und mithin für den Umfang seines Einkommens beweis- und darlegungsbelastet ist, spricht nicht dagegen, daß die Beklagte die vorherige Einschaltung einer Detektei für sinnvoll halten durfte, da es ihr nicht zu verwehren ist, im Vorfeld, insbesondere nachdem der Kläger einen wahrheitswidrigen Vortrag erst mit Schriftsatz vom 14.01.1998 zumindest zum Teil richtiggestellt hat, gegenbeweislich nachweisbare Fakten über die Einschaltung einer Detektei zu sammeln.

Nach alledem ist die Festsetzung der Kosten für die Einschaltung der Detektei, die sich im übrigen im Hinblick auf die erforderliche Observationszeit im angemessenen Rahmen halten, als notwendige Auslagen der Beklagten nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Hartleib Held Meinecke