OLG Frankfurt vom 04.09.2000 (5 WF 145/00)

Stichworte: Ehegattenunterhalt, Verwirkung, Herabsetzung, Mindestunterhalt
Normenkette: BGB 1579
Orientierungssatz: Nicht zwingend ist die Auffassung des Klägers, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes dem Berechtigten allenfalls der Mindestbedarf verbleiben dürfe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. 07. 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 13. 07. 2000 am 04. 09. 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000,-- DM (§ 3 ZPO; §§ 1, 17 GKG).

Gründe:

Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Familienrechtszeitung 1982, 736, Nr. 438).

Die vorliegende Beschwerde ist danach statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 793, 577 ZPO).

In der Sache selbst sind Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO durch das Beschwerdegericht jedoch nur beschränkt nachprüfbar (ständige Senatsrechtsprechung a. a. O.): Sie können nur darauf überprüft werden, ob greifbare Gesetzesverstöße und grobe Ermessensfehler vorliegen.

Solche Fehler sind nach dem Aktenstande und dem Beschwerdevorbringen vorliegend nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache selbst als nicht begründet. Die angesprochenen Rechtsfragen können im Hauptverfahren geklärt werden.

Daß das Amtsgericht schon die Dauer der Partnerschaft der Beklagten mir ihrem Lebensgefährten möglicherweise als nicht ausreichend für die Annahme eines Verwirkungsgrundes angesehen hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Unter Umständen spielt für eine Korrektur des Vergleiches wegen der nunmehrigen Geburt eines Kindes eine Rolle, daß der Kläger damals in Kenntnis einer früheren Schwangerschaft den Vergleich geschlossen hat (vgl. dazu den Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 17. 05. 1999).

Nicht zwingend ist die Auffassung des Klägers, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes dem Berechtigten allenfalls der Mindestbedarf verbleiben dürfe (vgl. dazu Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rn. 396 ff; der Bundesgerichtshof (FamRZ 1997, 873, 875) hat ausgeführt, dem Kindesinteresse werde in der Regel dadurch Genüge getan, daß der Unterhaltsanspruch auf das zur Kindesbetreuung notwendige Mindestmaß herabgesetzt werde). Der Kläger lebt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Von Bedeutung könnten auch hier im übrigen die Umstände bei Vergleichsabschluß sein. Es wurde der Beklagten in Kenntnis einer Schwangerschaft ein höherer Bedarf zugebilligt. Erziehungsgeld ist nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts (vgl. II 5 letzter Satz) im Hinblick auf § 9 BErzGG grundsätzlich kein Einkommen. Etwas anderes gilt nach Satz 2 der Bestimmung allerdings im Falle der §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB. Für die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anrechnung erfolgt, kann von Bedeutung sein, ob die Parteien hinsichtlich des der Beklagten zugerechneten Einkommens aus Haushaltsführung und Wohnwert zur gütlichen Regelung im Hinblick auf ein Einkommen der Beklagten von fiktiven Einkünften ausgegangen sind und jetzt der Erhalt von Erziehungsgeld nicht zu einer Erhöhung des anzurechnenden Einkommens führen soll.

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten gegenüber dem Partner überhaupt derzeit ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zusteht, da das Kind als ehelich gilt (vgl. dazu Palandt BGB 59. Auf. § 1615 l Rn. 2), hat der Kläger nach dem Akteninhalt erst nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses die Leistungsunfähigkeit des Lebensgefährten bestritten. Die Nichtberücksichtigung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht stellt danach keine ermessensfehlerhafte Entscheidung insoweit dar (vgl. dazu Zöller ZPO 21. Aufl. § 769 Rn 13).

Dr. Hartleib Meinecke Schwamb