OLG Frankfurt vom 28.06.1999 (5 WF 134/98)

Stichworte: Ehewohnung, Zuweisung, alleinige Nutzung, Nachweis
Normenkette: ZPO 620 Nr. 7
Orientierungssatz: Da nach § 620 Ziffer 7 ZPO die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist, muß feststehen, daß es sich um diese handelt. Danach erscheint es nicht ausreichend, daß sich dieses aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben könnte

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 10.6.1998 am 28.6.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zuweisung der Wohnung Nr. 021, 1. OG, Wiesbaden, Erich-Ollenhauer-Str. 38c, zur alleinigen Nutzung vom 6.4.1998 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert und Wert des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10.6.1998: 3.300,-- DM.

G R Ü N D E :

Die zulässige Beschwerde (§ 620 c Satz 1 ZPO) ist begründet.

Auf die Beschwerde hin muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag nach § 620 Ziff. 7 ZPO auf Alleinzuweisung der in der Beschlußformel näher bezeichneten Wohnung zurückgewiesen werden, da es sich bei der streitbefangenen Wohnung jedenfalls nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht um die Ehewohnung der Parteien handelt.

Als Ehewohnung gelten alle Räume einschließlich aller Nebenräume, die von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam bewohnt wurden oder zumindest dafür bestimmt waren (vgl. Fehmel, Kom. zur Hausratsverordnung, 1986, Rdnr. 37 zu § 1 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die o.a. von der Antragstellerin bewohnte Wohnung jedoch nach ihren eigenen Angaben im Anhörungstermin vom 21.1.1999 nicht.

Die Antragstellerin hat angegeben, die letzte von den Parteien gemeinsam bewohnte Wohnung habe sich in Geisenheim befunden, eine im Alleineigentum des Antragsgegners gestandene Eigentumswohnung. Nach der Trennung der Parteien sei sie mit der gemeinsamen Tochter in die gemeinsam gekaufte, streitbefangene Wohnung ohne den Antragsgegner gezogen. Der Antragsgegner sei in eine weitere, in seinem Alleineigentum stehende Wohnung in Frankfurt gezogen, wo er auch, wenn er sich nicht in Afrika aufgehalten habe, bis zu einer Weitervermietung im Jahre 1996 gewohnt habe. Nach ihren Angaben sei auch nicht geplant gewesen, daß der Antragsgegner mit in die Wiesbadener Wohnung einziehe. Er habe tatsächlich bis auf einen Zeitraum von ca. vier Wochen im Jahre 1995, als er sich besuchsweise in Wiesbaden aufgehalten habe, nicht in der o.a. Wohnung gewohnt. Im übrigen hat sie derzeit alle Belastungen und sonstigen Kosten für die von ihr bewohnten Wohnung und die Parteien hätten sich ausdrücklich geeinigt, daß nur sie mit der Tochter dort wohne dürfe.

Da nach § 620 Ziffer 7 ZPO die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist, muß feststehen, daß es sich um diese handelt. Danach erscheint es nicht ausreichend, daß sich dieses aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben könnte.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 620 g ZPO nicht veranlaßt, da über die Hauptsache noch nicht entschieden ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 2 GKG.

Dr. Hartleib Schweitzer Meinecke