OLG Frankfurt vom 14.08.2000 (5 WF 129/00)

Stichworte: Streitwert, Regelunterhalt
Normenkette: GKG 17 Abs. 1, Abs. 4
Orientierungssatz: Unter Anwendung des § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung ist der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich neu festzusetzen. Für den Wert des laufenden Kindesunterhalts ist zunächst nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. nunmehr dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend sind. Anschließend ist der so gefundene Jahresbetrag nach Abs. 1 Satz 1 weiter zu prüfen (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17 GKG, Rdn. 15).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 14.4.2000, Nichtabhilfebeschluß vom 19.6.2000, am 14. August 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 6.679,-- DM festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Der Kläger hat mit der am 3.12.1999 eingereichten Klage die Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 2.7.1999 (24 F 1280/98) insoweit begehrt, als er zur Zahlung des Regelunterhalts ab 1.8.1998 an die Beklagte verurteilt worden war.

Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 8.189,-- DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Unter Anwendung des § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung ist der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich neu festzusetzen. Für den Wert des laufenden Kindesunterhalts ist zunächst nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. nunmehr dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend sind. Anschließend ist der so gefundene Jahresbetrag nach Abs. 1 Satz 1 weiter zu prüfen (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17 GKG, Rdn. 15). Daraus folgt hier, daß von dem im Dezember 1999 maßgeblichen Regelbetrag der Altersstufe 1 in Höhe von 355,-- DM abzüglich der Kindergeldhälfte von 125,-- DM, die auch dem Urteil noch zugrunde liegt, auszugehen ist, und der festzusetzende Jahreswert 2.760,-- DM (12 * 230 DM) beträgt. Soweit sich der Entscheidung des Senats vom 11.4.2000 (5 WF 39/00) noch eine andere Auffassung entnehmen läßt, wird daran nicht mehr festgehalten.

Die Unterhaltsrückstände hat das Amtsgericht für die Zeiträume vom 1.8.98 bis 31.12.98 mit 1.195,-- DM und vom 1.1.99 bis 30.6.99 mit 1.344,-- DM zutreffend angesetzt.

Für die Zeit ab 1.7.99 bis zur Einreichung der Klage am 3.12.99 waren jedoch gemäß § 17 Abs. 4 GKG sechs Monatsbeträge zu je 230,-- DM und damit 1.380,-- DM zugrunde zu legen, da auch der Unterhalt für den Dezember bereits fällig geworden war.

Insgesamt ergibt sich damit der festgesetzte Wert von 6.679,-- DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Dr. Hartleib Held Schwamb