OLG Frankfurt vom 08.09.2000 (5 WF 120/00)

Stichworte: Hauptsache, Erledigung Klageänderung, Kostentragung, Verzugsschaden
Normenkette: ZPO 93d, 91a
Orientierungssatz: Das Amtsgericht den Antrag zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch die geänderte Klage (Kostentragung an Stelle der Stufenklage) mangels bisher rechtshängiger Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil eine Erledigung nicht eintreten kann, wenn es an einem Rechtsstreit noch fehlt (BGH NJW 1982, 1598

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 2.6.2000, Nichtabhilfebeschluß vom 16.6.2000 am 08.09.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Der Antragsteller hat ursprünglich Prozeßkostenhilfe für eine am 18.02.2000 eingereichte Stufenklage wegen Kindesunterhalts begehrt. Nachdem der Antragsgegner noch im Stadium der Prozeßkostenhilfeprüfung am 13.3.2000 Auskunft über sein Einkommen erteilt hat, erklärte der Antragsteller die Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist, änderte der Antragsteller seinen Klageantrag dahingehend, es solle festgestellt werden, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Für die so geänderte Klage beantragt er Prozeßkostenhilfe.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch die geänderte Klage mangels bisher rechtshängiger Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil eine Erledigung nicht eintreten kann, wenn es an einem Rechtsstreit noch fehlt (BGH NJW 1982, 1598).

Der BGH (NJW 1994, 2895) hat selbst für den Fall der Erteilung der Auskunft bei rechtshängiger Stufenklage eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ausge-schlossen und lediglich zugelassen, daß in dem bereits laufenden Prozeß die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zur Hauptsache wird, so daß es einer gesonderten Klageerhebung insoweit nicht mehr bedurfte.

Vorliegend fehlt es jedoch bisher an einem Prozeßrechtsverhältnis, so daß auch ein entsprechender Ausspruch über die Kosten eines Rechtsstreits noch gar nicht möglich ist, auch nicht nach dem inzwischen eingeführten § 93 d ZPO. Dem Antragsteller bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, seinen etwaigen Verzugsschaden gesondert und beziffert einzuklagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG i.V.m. KV Nr. 1952, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Hartleib Held Schwamb