OLG Frankfurt vom 27.09.2000 (5 WF 115/00)

Normenkette: BGB 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181, 1600b
Orientierungssatz: Die Kindesmutter ist angesichts fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge nicht berechtigt, als gesetzliche Vertreterin des Kindes die Anfechtung der Vaterschaft zu betreiben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache betreffend

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 10.05.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main vom 28.03.2000 am 27. September 2000 beschlossen:

Der weiteren Beteiligten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main wird aufgehoben.

Das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main wird zum Pfleger des Kindes Angelique Sabrina Brendel mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft" bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Kindesmutter hat sich am 21.02.2000 an das Jugendamt der Stadt Frankfurt gewandt, weil sie die Anfechtung der Vaterschaft für das o. g. Kind einleiten will.

Da sie gemeinsam mit dem Kindesvater sorgeberechtigt ist, kann sie nicht selbst Klage im Namen des Kindes erheben (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB, vgl. dazu BGH NJW 1972, 1708).

Das Jugendamt hat deshalb die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft angeregt und sich zur Übernahme bereit erklärt.

Bereits im Januar 1992 wollte die Kindesmutter nach damaligem Recht die Ehelichkeit des Kindes anfechten, nahm jedoch sowohl die Anträge beim Vormundschaftsgericht, als auch beim Zivilgericht mit Schriftsätzen vom 04.02.1992 wieder zurück.

Das Amtsgericht hat jetzt die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage auf Anfechtung der Vaterschaft habe, nachdem die am 2.1.1992 eingereichte Anfechtungsklage wieder zurückgenommen worden ist, wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist nach § 1600 b BGB keine Aussicht auf Erfolg mehr.

Der Beschluß des Amtsgerichts war dem Jugendamt am 19.04.2000 zugestellt worden. Am 12.05.2000 ist die Beschwerde des Jugendamtes, gerichtet an das Amtsgericht, bei den Justizbehörden Frankfurt/Main eingegangen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde erst mit der Nichtabhilfeverfügung des Richters vom 30.05.2000 weitergeleitet, die Beschwerde ist dann am 05.06.2000 beim Oberlandesgericht eingegangen.

Es handelt sich um eine befristete Beschwerde, die gemäß § 621 e ZPO innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht einzulegen war. Allerdings konnte und mußte das Amtsgericht das dort vor Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Rechtsmittel bei ordnungsgemäßer Behandlung rechtzeitig weiterleiten. Stattdessen wurde dort am 16.05.2000 lediglich die Wiedervorlage an den Dezernenten nach Rückkehr verfügt.

Bei diesem Sachverhalt ist von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so daß die Beschwerde nunmehr auch zulässig ist.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kindesmutter ist angesichts fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, als gesetzliche Vertreterin des Kindes die Anfechtung der Vaterschaft zu betreiben. Die zweijährige Anfechtungsfrist für das Kind gemäß § 1596 Abs. 2 BGB alter Fassung bzw. § 1600 b BGB neuer Fassung konnte deswegen bisher nicht einmal beginnen zu laufen, da es für die Kenntnis des Kindes von einem Anfechtungsgrund gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommt, und zwar des gesetzlichen Vertreters, der das Kind auch rechtswirksam in dem Anfechtungsprozeß vertreten kann (OLG Köln, JMBL. NRW 1970, 234, und DAVorm 1976, 638; OLG Hamm, DAVorm 1987, 535, 536; OLG Ffm., Beschl. vom 3.4.96, 28 W 28/95 = OLGR 1996, 163, Palandt/Diederichsen, BGB,59. Aufl., § 1600 b Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Vertreter für das Kind existiert bisher nicht, nachdem auch im seinerzeitigen Verfahren 40 VIII B 38765 des Amtsgerichts Frankfurt/Main noch kein Ergänzungspfleger bestellt worden war.

Dem Kind ist deswegen gemäß § 1909 BGB nunmehr ein Ergänzungspfleger für die beabsichtigte Klage zu bestellen. Soweit auch bereits Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft verweigert worden ist, ist der Beschluß als gegenstandslos aufzuheben, da bisher weder eine entsprechende Klage eingereicht, noch ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 KostO, 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO, 13 a FGG.

Dr. Hartleib Held Schwamb