OLG Frankfurt vom 13.07.2000 (5 WF 112/00)

Stichworte: Verfahrenspflegschaft, Anordnung, Beschwerderecht
Normenkette: FGG 50 Abs. 2 BGB 1684 Abs. 1
Orientierungssatz: Verfahrenspflegschaft bei Umgangsregelungsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau vom 02. Mai 2000 am 13.7.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im Rahmen eines anhängigen Umgangsregelungsverfahrens Frau X. gemäß § 50 FGG zur Verfahrenspflegerin für das Kind F. bestellt.

Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die darin einen erheblichen Eingriff in ihre Rechte sieht und eine Verfahrenspflegschaft vorliegend nicht für erforderlich hält, weil ein Interessengegensatz zwischen ihr und dem Kind nicht bestehe.

Die streitige Frage, ob eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft überhaupt zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eingeholt, das zu der Empfehlung kommt, ein Umgangsrecht für den Antragsteller wegen dessen Persönlichkeitsstörung auszusetzen. Inwieweit dieses Gutachten bereits ausreichend oder überhaupt verwertbar ist, ist zwischen den Beteiligten noch sehr umstritten. Das inzwischen drei Jahre alte Kind war in die Begutachtung nicht einbezogen. In dieser Situation ist die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft für das Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen -auch im Hinblick auf § 1684 Abs. 1 BGB- zumindest nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß § 50 Abs. 1 FGG kann eine solche Verfahrenspflegschaft immer dann angeordnet werden, insoweit dies zur Wahrnehmung der Interessen eines Kindes in einem seine Person betreffenden Verfahren erforderlich ist. § 50 Abs. 2 FGG zählt dann einige besondere Fälle auf, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich ist. Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts für ein Elternteil ist nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. zuletzt hierzu U. Schröder, FamRZ 2000, 592 ff. mit weiteren Nachweisen zum Parental Alienation Syndrome) ein schwerwiegender Eingriff in die Interessen eines Kindes, der nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt ist. Ob ein solcher Fall hier vorliegt und die Interessen der Kindesmutter und des Kindes deswegen tatsächlich gleichgerichtet sind, was nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens möglich erscheint, bedarf aber noch sorgfältiger Überprüfung. In diesem Zusammenhang ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, da zumindest ein ähnlich bedeutender Fall wie die in § 50 Abs. 2 FGG genannten Regelfälle vorliegt. Was die Auswahl der hier bestellten Verfahrenspflegerin angeht, sind weder Gründe ersichtlich, noch hat die Beschwerdeführerin substantiierte Einwände vorgebracht, die gegen die Person der bestellten Verfahrenspflegerin sprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 KostO.

Meinecke Held Schwamb