OLG Frankfurt vom 03.01.2000 (5 WF 105/99)

Stichworte: Mittelgebühr Recht, ausländisches Aufwand, durchschnittlicher
Normenkette: BRAGO 12 Abs. 1 Satz 1, 118 EGBGB Art. 17 Abs. 3
Orientierungssatz: Die Mittelgebühr ist in den Fällen verdient, in denen sämtliche, vor allem die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, d. h., die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.05.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.04.1999 am 03.01.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige (einfache) Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin war in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt zurückzuweisen.

Insbesondere ist auch kein Anlaß gegeben, vom Mittelwert der Gebühr nach § 118 BRAGO abzuweichen. Die Mittelgebühr ist in den Fällen verdient, in denen sämtliche, vor allem die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, d. h., die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Angelegenheit war weder von erheblicher Bedeutung, noch liegen besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse der Antragstellerin vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den mit der Prüfung internationalen und ausländischen Rechts verbundenen erheblichen Zeitaufwand, ohne jedoch die tatsächlich aufgewandte Zeit genauer darzulegen. Tatsächlich bedurfte es lediglich der Prüfung der Frage, ob das Recht von Bosnien-Herzegowina den Versorgungsausgleich kennt, wozu ein Blick in die einschlägige deutschsprachige Übersetzung von Bergmann-Ferid zu dem Familienrecht von Bosnien-Herzegowina genügte. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht genügte ein weiterer Blick auf den Gesetzestext des Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, gegebenenfalls ergänzt durch das Lesen der einschlägigen Übersetzung hierzu. Die Ermittlung der danach gegebenen Rechtslage mußte somit nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Prüfung jeder anderen durchschnittlichen Rechtsfrage.

Die Prüfung der Rechtslage war auch nicht überdurchschnittlich schwierig. Wie zuvor ausgeführt, bedurfte es lediglich eines Blickes in die Gesetzesvorschrift des Artikel 17 Abs. 3 EGBGB, der Klärung der Vorfrage, ob das Recht von Bosnien-Herzegowina das Institut des Versorgungsausgleichs kennt, welches durch einen Blick in die einschlägige Kommentierung ohne weiteres zu lösen war und der Anwendung des Artikel 17 Abs. 3 Satz EGBGB auf den konkreten Fall. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, die den Ansatz einer vollen Gebühr rechtfertigte, ist daher nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Dr. Hartleib Held Tayefeh-Mahmoudi