OLG Frankfurt vom 06.10.2000 (5 WF 102/00)

Stichworte: Hauptsacheerledigung, FGG-Streitverfahren, Kostenentscheidung
Normenkette: FGG 20a Abs. 2
Orientierungssatz: Anders als im ZPO-Verfahren kann im FGG-Streitverfahren die Erledigung der Hauptsache auch dann festgestellt werden, wenn sie zwischen Einreichung des Antrags und Zustellung an den Antragsgegner eingetreten ist (Vergleiche BGH, NJW 1982, 1598).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 25.04.2000 am 6.10.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Erledigung des Wohnungszuweisungsverfahrens in der Hauptsache festgestellt und dessen Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Gegen die Kostenüberbürdung richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners. Es ist zulässig (§ 20 a Abs. 2 FGG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsgegner ist der Meinung, die Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit dürfe nicht zur Kostentragung durch den Antragsgegner führen. Wie in einem zivilrechtlichen Verfahren komme es darauf an, daß die Antragsschrift zugestellt worden sei. Hier habe der Antragsteller aber die Antragsschrift erst zugestellt erhalten, als die Hauptsache schon erledigt gewesen sei.

Aufgrund des Aktenstandes muß hier davon ausgegangen werden, daß die Erledigung der Hauptsache vor der Zustellung der Antragsschrift eingetreten ist. Zweifel bestehen an der Zulässigkeit der Zustellung vom 04.03.2000. Nach den Angaben der Antragstellerin war der Antragsgegner bereits am 01.03.2000 aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen. Anders als im ZPO-Verfahren kann jedoch im FGG-Streitverfahren die Erledigung der Hauptsache auch dann festgestellt werden, wenn sie zwischen Einreichung des Antrags und Zustellung an den Antragsgegner eingetreten ist (Vergleiche BGH, NJW 1982, 1598).

Die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf Grundlage des § 20 der Hausratsverordnung ist nach Meinung des Senats nicht zu beanstanden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen muß weiter davon ausgegangen werden, daß das Verfahren wegen des Verhaltens des Antragsgegners erforderlich wurde und durch seinen Auszug die Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Die innere Rechtfertigung der Kostenentscheidung beruht also darauf, daß es der Antragsgegner zu verantworten hatte, daß ein Hausratsverfahren eingeleitet wurde. Dann muß er für dessen Kosten im FGG-Verfahren auch dann einstehen, wenn er zur Zeit der Erledigung noch keine Kenntnis des Verfahrens hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG

Wert: Bis 2.000,00 DM (§ 32 KostO).

Meinecke Schwamb Held