OLG Frankfurt vom 29.07.2004 (5 WF 100/04)

Stichworte: Zwangsgeldfestsetzung, Umgangsregelung, Kindeswohl
Normenkette: FGG 33
Orientierungssatz: Das Verfahren nach § 33 FGG ist nicht dafür vorgesehen, dir getroffene Ausgangsentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht oder nicht (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1997 --1 WF 183/97 - sowie Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit 15. Auflage Rdnr. 22 zu § 33 FGG m.w.N. und OLG Ffm, Beschluss vom 19.04.2002- 3 WF 19/02)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 09.04.2004 (Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2004) am 29.7.2004 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu ersetzen.

Beschwerdewert:500,00 EUR.

Gründe:

Das Amtsgericht hat- nachdem es mit Beschluss vom 17.12.2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Mißachtung der Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 31.01.2003 (28 F 1127/02) angedroht hatte, dieses mit dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen

Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer Be-schwerde stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede, dass sie den Festlegungen in dem Beschluss vom 31.01.2003 nicht nachkommt. Sie weist darauf hin, dass sie zu einer be-hutsamen Ausweitung des Umgangsrechts bereit sei. Die bisherige eingeschränkte Durch-führung sei eine "Form von labilem Gleichgewicht" das nicht gestört werden sollte. Der vorliegende Fall sei nicht mit normalen Umständen zu messen. Es herrsche eine derart vergiftete Atmosphäre zwischen den Eltern, dass nur eine äußerst behutsame Annäherung eine weitere Beruhigung ermögliche. Bei dem jüngeren Sohn besteht kein gewachsenes Verhältnis zum Vater. Der festgelegte Umgang störe auch die sportlichen Aktivitäten der Söhne. Diese stünden einer Ausweitung der Besuche ablehnend gegenüber. Schließlich seien beide Kinder Allergiker und gegen Pollen von Frühblühern und Gras allergisch. Nur die Mutter gewährleiste die exakte Verabreichung der Medikamente. Wegen der Begrün-dung des Rechtsmittels im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genom-men.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Be-schwerde ist nach § 19 FGG zulässig, aber nicht begründet.

Das Verfahren nach § 33 FGG ist nicht dafür vorgesehen, die getroffene Ausgangsentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht oder gegen sie verstößt (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1997 --1 WF 183/97 - sowie Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit 15. Auflage Rdnr. 22 zu § 33 FGG m.w.N. und OLG Ffm, Beschluss vom 19.04.2002- 3 WF 19/02). Dies gilt nach der Kindschaftsrechtsreform, die zum 01 .07.1998 in Kraft trat, umso mehr, da der Gesetzgeber, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden, das Vermittlungsverfahren in Um-gangsstreitigkeiten gemäß § 52 a FGG unter anderem auch zu diesem Zweck geschaffen hat.

Hier kommt hinzu, dass sich das Amtsgericht - wie aus der Nichtabhilfeent-scheidung ersichtlich ist - mit den zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Argu-mente jedenfalls weitgehend schon im Ausgangsverfahren befaßt hatte. Es ist also nicht der Fall gegeben, dass etwa wegen der Möglichkeit der Gefährdung des Kindeswohls die Zwangsvollstreckung einzustellen und die Ausgangsentscheidung von Amts wegen zuvor zu überprüfen wäre. Dies erscheint auch nicht deswegen nötig, weil X. mit Fußballspielen begonnen hat.

Demnach liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes hier vor, insbesondere auch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen die Umgangsregelung vom 31.01.2003. Die Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Dr. Hartleib Meinecke Held