OLG Frankfurt vom 25.01.2006 (5 UF 97/03)

Stichworte: Gebührenfreiheit, Auslagen
Normenkette: KostO 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5
Orientierungssatz: Folgt die Gebührenfreiheit aus § 131 Abs. 3 KostO, ist damit - anders als bei § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit einem Beschwerdeerfolg - keine grundsätzliche Befreiung von den Auslagen verbunden, § 131 Abs. 5 KostO.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen (Der Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Auslagenansatz vom 25.08.2005 am 25. Januar 2006 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Auslagen im Erinnerungsverfahren werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).

Gründe:

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den (hälftigen) Ansatz der zutreffend berechneten gerichtlichen Auslagen (2759,21 EUR + 441,36 EUR = 3200,57 EUR, hiervon 1/2) für die schriftliche und mündliche Gutachtertätigkeit der Dipl.-Psychologin ... hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die getroffene Umgangsregelung keine Auslagenfreiheit genießt, seine (hier hälftige) Kostenschuldnerschaft sich vielmehr aus § 2 Ziffer 1 KostO ergibt.

Die Gebührenfreiheit folgte hier aus § 131 Abs. 3 KostO. Damit ist aber gemäß § 131 Abs. 5 KostO - anders als bei § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit einem Beschwerdeerfolg - gerade keine grundsätzliche Befreiung von den Auslagen verbunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, zu § 131 KostO, Rdn. 24, 25 m.w. Nachw., Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Auflage, 2003, Stichwort "Beschwerdekosten" zu § 131 V; OLG München, FamRZ 2002, 409 ff.; BayObLG, FamRZ 2002, 764; LG Koblenz, FamRZ 2001, 1473; dagegen widersprüchlich Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Auflage, zu § 131 in Rdn. 38 und 45). Ein anderes Verständnis des § 131 Abs. 5 KostO widerspräche zum einen der darin enthaltenen ausdrücklichen Regelung, die auf einen Beschwerdeerfolg und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO abstellt. Außerdem hat der Gesetzgeber, als er die entsprechende Regelung für die erste Instanz in § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO geändert hat, eine entsprechende Änderung für das Beschwerdeverfahren in § 131 Abs. 3 KostO eben nicht vorgenommen, so dass dieser Umstand ebenfalls für die hier vertretene Auslegung spricht. Die Verpflichtung des Antragsgegners, die hälftigen Auslagen zu tragen, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerden beider Parteien keinen Erfolg hatten, nicht unbillig. Soweit der Antragsgegner schließlich noch auf die Freibetragsregelung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO hinweist, weil diese nach Lappe (a.a.O. Rdn. 38) auch im Beschwerdeverfahren zu beachten sei, wird jedoch übersehen, dass es im vorliegenden Fall überhaupt nicht um einen Anwendungsfall des § 92 KostO (Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft) geht.

Schwamb